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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr, Knbau,
Hondel und Rauchen von Hanf.
Vom 25. Mai 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit dem § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und den §§ 1 und 2 der Koaiserlichen Verordnung
vom 3. Juni 1908, betreffend die Einrichtung der Verwaltung in den afrikanischen Schutzgebieten
(Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird mit Genehmigung des Reichskanzlers hierdurch verordnet, was folgt:
§* 1. Die Einfuhr von unverarbeitetem Hauf und Hanfsaat (Dagga, Cannabis indica,
Haschisch in Agypten, Churrus in Indien), der Anbau und der Vertrieb desselben, sowie das
Rauchen von Hanf wird verboten.
&* 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 .“ oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft.
Der Hauf und die Hanfsaat, die den Gegenstand einer Zuwiderhandlung im Sinne des
§ 1 bilden, unterliegen der Einziehung.
Eingeborenen gegenüber finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die gegenüber den Ein-
geborenen für zulässig erklärt sind.
§ 3. Die Verordnung tritt am 1. September 1912 in Kraft.
Windhuk, den 25. Mai 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
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Die sog. Irangi-Bergbau- und Candkonzession
(Konzession zum Zweck der geologischen Erforschung der mittleren Hochländer des nördlichen Deutsch-
Ostafrikas) vom 21. Mai 1896, 25. Juli 1900, 2. Mai 1904 und 13. Mai 1907 (Kol Ges. G.
VI. S. 129, VIII. S. 103, XI. S. 237) ist am 21. Mai abgelaufen. Vom gleichen Zeitpunkte ab
ist die diesseitige Bekanntmachung vom 31. August7. September 1908 (Kol. Bl. 1908, S. 1041 f..)
unbeschadet der unter ihrer Wirkung etwa entstandenen Rechte gegenstandslos geworden.
Errichtung einer geologischen 3entralstelle für die Schutzgebiete.
Auf Grund einer zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und dem Königlich
preußischen Minister für Handel und Gewerbe abgeschlossenen Vereinbarung ist bei der Königlich
Preußischen Geologischen Landesanstalt zu Berlin eine geologische Zentralstelle für
die Schutzgebiete eingerichtet worden, welche am 1. April 1912 in Tätigkeit getreten ist.
Aufgaben der geologischen Zentralstelle sind:
1. Sichtung, Bearbeitung und Aufbewahrung des ihr von der Kolonialverwaltung oder
auf deren Veranlassung übergebenen und des anderweitig aus den Schutzgebieten bei
ihr eingehenden mineralogischen und geologischen Materials;
2. Erstattung mineralogischer und geologischer Gutachten auf Erfordern oder mit Zu-
stimmung der Kolonialverwaltung;
3. Veröffentlichung wissenschaftlicher Aufsätze über Mineralienvorkommen und geologische
Verhältnisse in den Schutzgebieten im Einvernehmen mit der Kolonialverwaltung;
4. Herstellung oder Prüfung geologischer Ubersichtskarten und Sonderdarstellungen aus
den Schutzgebieten sowie Mitwirkung bei der Veröffemtlichung solcher Karten;
5. Unterhaltung und Vervollständigung einer öffentlichen, geologischen Schausammlung;
6. Beratung und Belehrung von Beamten, Gelehrten und anderen genügend vol-
gebildeten Personen, welche der geologischen Zentralstelle von der Kolonialverwaltung
überwiesen oder empfohlen werden;
7. Fürsorge für wissenschaftliche Vorlesungen über die Geologie der Schutzgebiete und
soweit erforderlich anschließende Ubungen.