Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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E 680 e 
  
Seite V. Bahnpolizei. Scite 
Zugsignale .. ....(396§74Csifeubabnpolizcibcmnte.......70« 
Au- eSstattung der Züge .. ....6Wd75Aucsiilnucgdctanmvolth. .««(.) 
Beleuchtung und Heizung der Personen= § 76. Gegenseitige Untersrübung der Vole 
wagen 66096 beamten . . 701 
Beri eite * 
weln und Verschließen der Wagen. 66 VI. Bestimmungen für das Fublikum. 
Beförderung von Gütern mit Perionenzügen 607/X 77. Allgemeine Bestimmungen 1 
Zugpersonal . 697 78. Betreten der Babnaulagen . . 701 
Mirfahren auf der Lolomotivo. 607.8 79. Uberschreiten der Bahn ½2 
Ein- und Ausfahrt der üge. Zugfolge . 697 8 80. Bahnbeschädigungen und Betrieb- sstörungen 7n 
F ihrgeschwindigteit *r!— l 81. Verhalten der Reisenden o..... LHZ 
Schieben der Züge 6099 8 82. Bestrafung von Übertretungen *: 
Befahren von ohtrenzungen 600 83. Aucshang von Vorschrifteen. 14172 
Sonderzüige . .....6W —-- 
Rangordnung der Züge . . . . . 700 Anlagen. 
Schnecpflüge *- 100 A1 und A2. Umgrenzungen des lichten Raumes 763 
Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen 700 ((1 und (7'2. Umgren zungen der Fabrege 705 
Betriebstbrende Ereignisse 1s1000 D 1 und D 2. RNädeern *)½p 5707 
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Rolonialeisenbahn·Bau· und Betriebsordnung. (RBO.) 
Meter- und Kapspur. I Feldspur. 
I. Allgemeines. 
§5 1. Geltungsbereich. 
Die Kolonialeisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: KBO.) findet auf 
die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen in den Schutzgebieten Anwendung. Die in 
der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für sämtliche Bahnen, 
die auf der linken Hälfte einer Seite nur für die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für 
Meter= und Kapspur (1,067 m), wobei die Feldspur (0,60 m). 
für Kapspur geltenden Maße eingeklammert 
neben diejenigen für Meterspur gesetzt sind. 
Die Bestimmungen für Neubanten gelten auch für umfassendere Umbauten bestehender Bahn- 
anlagen. 
Inwieweit einzelne Eisenbahnen wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Verkehr 
von den Bestimmungen dieser Ordnung befreit bleiben sollen, entscheidet die Landesaufsichts- 
behörde mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts. 
§ 2. Befristungen. 
Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so können für 
ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde Fristen bewilligt werden. Dem 
Reichs-Kolonialamt ist in jedem einzelnen Falle Bericht zu erstatten. 
§* 3. Ausnahmen. 
Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen Strecken 
können Ausnahmen von der Landesaussichtsbehörde bewilligt werden. Dem Reichs-Kolonial= 
amt ist hierüber Bericht zu erstatten. 
Im übrigen kann das Reichs-Kolonialamt in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne 
Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen auf Antrag der Landesaussichts- 
behörde Abweichungen zulassen. 
§* 4. Aufsichtsbehörden. 
Die Landesaussichtsbehörde in jedem Schutzgebiet ist das Gouvernement. Welche Behörden als 
Aufsichtsbehörden zuständig sind, wird vom Gouvernement bestimmt und dem Reichs-Kolonial- 
amt angezeigt. 
§ 5. Ausführungsbestimmungen. 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Kolonialamt in drei Abdrücken einzureichen.
	        
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