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J 686 208
Meter= und Kapspur. 1 Feldspur.
§* 26. Stationsnamen. Uhren.
(1) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der Name in einer den Reisenden ins
Auge fallenden Weise anzubringen.
(2) Dauernd mit Personal besetzte Stationen sind mit Uhren auszurüsten.
III. Fahrzeuge.
§* 27. Beschaffenheit der Fahrzeuge.
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der größten dafür
zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§* 28. Umgrenzung der Fahrzenge.
(1) Die festen Teile der Fahrzeuge dürfen bei Mittelstellung im geraden Gleise höchstens die in
der Anlage
C 1 I 02
mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzungen erreichen.
(2) Lokomotivschornsteine und leichte Teile der Fahrzeuge einschließlich
(3) der Signalscheiben, Signallaternen und Leinenhaspel dürfen über die Umgrenzungen nach (1)
bis zu der in der Anlage
C 1 I 02
gestrichelt gezeichneten Umgrenzung hinausragen.
(4) Die nach (1) bis (3) zulässigen Breitenmaße sind so weit einzuschränken, daß Krümmungen von
100 m I 50m
anstandslos durchfahren werden können.
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post- und Gepäckwagen liegenden
Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die Umgrenzung des lichten
Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm überschreiten.
Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch
innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
(6) Unter die über Schienenoberkante liegenden Grenzlinien
(Anlage C 1) 1 (Anlage C2)
dürfen bis
75 mm I 75 mm
über Schienenoberkante reichen
a) bei allen Fahrzeugen:
die Kuppelungen und Sicherheitsketten (§5 33 (4) d)
b) bei Lokomotiven außerdem:
die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Teile. Dieser Abstand muß auch beim
tiessten Pufferstand vorhanden sein. .
(7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, müssen
bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von Schienenoberkante abstehen.
(8) Für Fahrzeuge, die auf Zahnstangenbahnen
übergehen sollen, wird die Umgrenzung nach
(1) und (6) zwischen den Schienen nach den
in Anlage C1 unten angegebenen Linien in
einer Breite von 600 mm und einer Höhe
von 50 mm eingeschränkt.
§ 29. Raddruck.
(1) Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Belastung im allgemeinen nicht mehr als
3,5 t 1 2,5 t
betragen.
(2) Auf Strecken, wo der Oberbau und die Brücken eine genügende Tragfähigkeit haben, darf der
Raddruck stillstehender Fahrzenge
6,0 t I 3,5t
erreichen.