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Meter= und Kapspur. 1 Feldspur
8* 30. Radstand. Verschiebbarkeit der Achsen.
(1) Der feste Radstand muß, abgesehen von Drehgestellen, mindestens
2500 mm I 2000 mm
betragen und darf bei neuen Fahrzeugen
4500 mm 1 3600 mm
nicht übersteigen.
(2) Sind mehr als 2 Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert, so müssen erforder-
lichenfalls die Mittelachsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von
100 m I 50 m
Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Achsen mit Rädern ohne Spurkranz
(§ 31 (4)) dürfen jedoch nicht verschiebbar sein.
§ 31. Räder.
(Anlage D 1) I (Anlage D2) Muge 5
(1) Die Räder müssen unverrückbar auf der Achse befestigt sein. Anlage h
(2) Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Radstreifen 2
925 (992) mm ! 540 mm
Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig.
(3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von mindestens
800 mm I 500 mm
haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten
1050 /1077 640
2 2 )mm 2 mm
von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
(4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Achsen in demselben Rahmen
gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittelräder weggelassen werden, wenn diese
unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den Schienen finden (§8 30 (2)).
(5) An den Rädern sind folgende Abmessungen einzuhalten:
a) Breite der Radreifen
mindestens 125 mm, mindestens 105 mm,
höchstens 150 mm, höchstens 130 mm,
b) Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises gemessen
mindestens 25 mm, I mindestens 15 mm,
Tc) Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreise
mindestens 25 mm, mindestens 20 mm,
höchstens 36 mm, höchstens 30 mm,
d) Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises,
mindestens 20 mm, I mindestens 14 mm,
e) Spielraum der Spurkränze im Gleise
von 1000 (1067) mm, I von 600 mm,
Spurweite gemessen nach Verschiebung der Achse bis zum Anlauf an der einen Schiene (Ge-
samtverschiebung) und 10 mm außerhalb der Laufkreise
mindestens 10 mm, mindestens 7 mm,
höchstens 25 mm, höchstens 18 mm,
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen gelagerten Achsen, wenn
sie überhaupt mit Spurkränzen versehen sind (4),
höchstens 40 mm, I höchstens 35 mm,
und daher die Entfernung zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze
höchstens 990 (1057) mm, höchstens 593 mm,
mindestens 975 (1042) mm, mindestens 582 mm,
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen gelagerten Achsen
mindestens 960 (1027) mm. I mindestens 565 mm.
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