Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 688 20 
Meter= und Kapspur. I Feldspur. 
§ 32. Achsen. 
(1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt 
a) für Achsen aus Flußstahl 
bei Güterwagen: 
im Schenkel 700 kg/em, in der Nabe 560 kg/dem; 
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern: 
im Schenkel 560 kg/dem, in der Nabe 450 kg/dem; 
b) für Achsen aus Schweißeisen 
bei Güterwagen: 
im Schenkel 590 ka/qem, in der Nabe 470 ka/dem; 
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern: 
im Schenkel 470 kg/dem, in der Nabe 380 kgqem. 
§* 33. Zug= und Stoßvorrichtungen. 
(1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle übrigen Fahrzeuge 
an beiden Enden mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. Zwei Wagen, die 
im Betriebe dauernd verbunden bleiben, gelten als ein Fahrzeug. Sonstige Ausnahmen sind 
nur bei Triebwagen zulässig. 
(2) 
(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schrauben- 
kuppelung versehen sein und sich in doppelter 
Weise so miteinander verbinden lassen, daß 
die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, 
wenn die erste bricht. 
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten: 
a) Höhe der Mittelebene der Stoßvorrichtung über Schienenoberkante 
bei vollbelasteten Fahrzeugen 
mindestens 750 mm, 1 mindestens 460 mm, 
bei unbelasteten Fahrzeugen 
höchstens 860 mm, 1 höchstens 560 mm: 
b) 
e) Länge einer Schraubenkuppelung von 
der Stirne der nicht eingedrückten Puffer 
bis zur Angriffsfläche des Einhänge— 
bügels bei ganz ausgeschraubter und 
gestreckter Kuppelung 
mindestens 
höchsteens .. 
d) Abstand über Schienenoberkante, auf 
den herabhängende Kuppelungsteile beim 
tiefsten Pufferstande müssen eingestellt 
werden können (§ 28 (6) a) 
mindestens 75 mm; 
e) Länge um die die Zugvorrichtung aus 
der Kopfsschwelle herausgezogen werden 
kann, 
mindestens 50 mm, 
höchstens 100 mm; 
  
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