Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Meter= und Kapspur. I Feldspur. 
Bemerkung: Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem Mann des Zugpersonals 
oder (bei durchgehenden Bremsen) von dem Lokomotivführer in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
(2) Für Geschwindigkeiten und Neigungen zwischen den in den Tafeln aufgeführten sind die Brems- 
werte durch Zwischenschaltung zu ermitteln. 
(3) Bei Zählung der Wagenachsen und bei Feststellung der Bremsachsen ist eine unbeladene Güter- 
wagenachse als halbe Achse zu rechnen. Als unbeladen gilt eine Güterwagenachse nur dann, 
wenn der Wagen keinerlei Ladung trägt. Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen, 
von kalt laufenden Lokomotiven und leer laufenden Tendern sind voll in Ansatz zu bringen. 
(4) Ein bei der Berechnung der Bremsachsen sich ergebender Bruchteil ist voll zu rechnen. 
(5) Die Anzahl der Bremsachsen muß in jeder Neigung (Steigung oder Gefälle) der Geschwindigkeit 
entsprechen, die ein Zug dort bei Einhaltung der kürzesten Fahrzeit (§ 66 (11)) erreichen darf. 
Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesetzung durchfahren wird, ist die die meisten 
Bremsachsen erfordernde Neigung maßgebend. Erreicht diese aber nirgends die Länge von 
1000 m, so kann statt ihrer die Neigung der Verbindungslinie derjenigen beiden 1000 m 
voneinander entfernten Punkte der Bahn genommen werden, für die sich die größte Anzahl 
Bremsachsen ergibt. 
(6) Wagengruppen, die gemäß § 56 (6) an Personenzüge mit durchgehender Bremse angehängt, an 
die Bremse aber nicht angeschlossen werden, müssen in sich die nach (1) und (2) erforderlichen 
bedienten Bremsen enthalten, wenn sie mit Reisenden besetzt werden (§ 56 (7)). Bleiben sie 
unbesetzt, so darf der letzte, durchgehend gebremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen für 
diese Gruppe angerechnet werden. 
(7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5% 0 (1:200) 
von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden Punkte der Bahn, 
die bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5 %% (1:200) 
geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. 
Dahinter darf bei Zügen, welche nicht mehr als 40 km Geschwindigkeit erreichen, noch ein 
leerer, beschädigter, aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden 
kann, angehängt werden. 
(8) Wo eine bediente Schlußbremse (7) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten Bremswagen nur 
halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden Bestimmungen auf dessen 
Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 Achsen dürfen jedoch steis angehängt werden. 
(9) Militärzüge sind aouf der Anfangstation mindestens mit so viel Bremsachsen auszurüsten, wie nach 
der Bremstafel bei einer Geschwindigkeit von 40 km erforderlich sind. Für die Besetzung der 
Bremsen gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen. 
(10) Über das Bremsen auf Bahnstrecken mit einer Neigung von mehr als 40 % (1:25), auf 
Strecken von außergewöhnlicher Bauart und auf Strecken, wo die Züge durch die Schwerkraft 
oder durch stehende Maschinen bewegt werden, hat die Landesaufsichtsbehörde besondere Vor- 
schriften zu erlassen. 
(11) Personenzüge, die eine größere Geschwindigkeit als 30 km erreichen, müssen mit durchgehender 
Bremse ausgerüstet sein (§ 66 (2)). 
Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig, wenn eine größere 
Geschwindigkeit als 40 km nicht erreicht wird. 
§* 56. Zusammenstellung der Züge. 
(1, 2) Wagen, die durch Steifkuppelung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, sind in Zügen, 
die der Personenbeförderung dienen, hinter den Personenwagen und von diesen durch mindestens 
einen Wagen getrennt einzustellen. 
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe der Loko- 
motiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit solcher Ladung 
müssen mit einer Decke versehen sein. 
1) Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen der Landesaussichts- 
behörde. 
(5) Bei der Stellung des Postwagens ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, 
soweit es der Bahnbetrieb gestattet.
	        
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