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Meter= und Kapspur. I Feldspur.
(3) Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß sie von den Insassen geöffnet werden
können.
(4) Bevor ein mit Luftdruck= oder Luftsaugebremse gefahrener Zug die Anfangsstation verläßt, ist
eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Probe ist zu wiederholen, so oft der Zug getrennt oder
ergänzt worden ist, es sei denn, daß nur Wagen am Schlusse abgehängt worden wären.
§ 62. Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
§ 63. Zugpersonal.
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv= und dem Zugbegleitpersonal.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt in der Regel mit einem Führer und einem
Heizer besetzt sein. Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn
Einrichtung getroffen ist, daß ein Zugbegleitbeamter während der Fahrt leicht zum Führerstande
gelangen kann.
Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und Triebwagen bestimmt die Landes-
aufsichtsbehörde.
(3) Die Züge, mit Ausnahme von Revisionszügen und einzeln fahrenden Lokomotiven, sind mit
mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen.
(4) Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Beamten (Zugführer) zu unterstellen.
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen. Bei den Zügen mit durch-
gehender Bremse hat der Zugführer oder in seiner Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter
seinen Platz so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätigkeit setzen kann.
(6) Der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs= und Ankunftszeiten auf den
Stationen, die Anzahl der beladenen und unbeladenen Wagenachsen und etwaige außergewöhn-
liche Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
(7) Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer.
§ 64. Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den dienstlich dazu berechtigten
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§* 65. Ein= und Ausfahrt der Züge. Zugfolge.
(1) Das Signal für die Ein= oder Ausfahrt eines Zuges darf nur durch den Fahrdienstleiter selbst
oder in dessen ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle zu erteilenden Auftrage durch einen
anderen Betriebsbeamten auf Fahrt gestellt oder freigegeben werden.
(2) Bevor ein Ein= oder Ausfahrsignal für einen Zug auf Fahrt gestellt wird, ist zu prüfen, ob
die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen. Über das Ergebnis der Prüfung muß
der für das Stellen des Signals verantwortliche Beamte unterrichtet sein. Von der Prüfung
der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem Signal in Abhängigkeit stehen.
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem zu erfolgen:
a) wenn Ausfahrsignale fehlen, vor dem Ablassen eines Zuges,
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der bevorstehenden Einfahrt des Zuges. Steht der
Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu
bringen.
(4) Steht der Ausfahrt eines Zuges aus einem Bahnhofe, den er planmäßig durchfahren soll, ein
Hindernis entgegen, so darf ein Einfahrsignal erst auf Fahrt gestellt werden, nachdem der Zug
davor zum Halten gekommen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein Ausfahrvorsignal
vorhanden ist oder wenn feststeht, daß das Zugpersonal mit der Anweisung, den Zug aus-
nahmsweise anzuhalten, versehen ist. Sonstige Ausnahmen können in Berücksichtigung besonderer
Verhältnisse von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. ·
(5) Haltsignale dürfen von den Zügen, für die sie gelten, ohne besonderen Auftrag nicht über—
fahren werden.
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren.
(7) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im Fahrplan angegebenen
Zeit abfahren.