Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Meter= und Kapspur. I Feldspur. 
(8) Kein Zug darf, abgesehen von Störungen (10), von einer Zugfolgestelle ab- oder durchgelassen 
werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgegangene Zug sich unter der Deckung der nächsten 
Zugfolgestelle befindet, wenn auf der Bahn mit mehr als 15 km Geschwindigkeit gefahren 
wird. Außerdem darf bei eingleisigem Betriebe kein Zug abgelassen werden, wenn nicht fest- 
steht, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug 
nicht beansprucht ist. 
Für besondere, einfache Verhältnisse kann die Landesaussichtsbehörde Ausnahmen zulassen, 
auch bestimmt sie, auf welchen Bahnen Zugfolgestellen (X 14 (1)) einzurichten sind. 
(9) Die Verständigung über die Zugfolge hat, soweit sie nicht durch die Bedienung der Strecken- 
blockeinrichtung ersetzt wird, auf den Strecken, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit be- 
fahren werden, durch den Telegraphen, auf den sonstigen Strecken durch den Telegraphen oder 
den Fernsprecher zu erfolgen. Inwieweit auf den ersterwähnten Strecken bei Störungen des 
Telegraphen oder der Blockeinrichtungen Fernsprecher benutzt werden dürfen, bestimmt die 
Landesaussichtsbehörde. 
(10) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug abgelassen werden, 
wenn angenommen werden kann, daß der vorausgegangene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle 
eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleise nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt auf 
Strecken, auf denen Zugfolgestellen nicht bestimmt worden sind. Die Geschwindigkeit darf in 
solchen Fällen die des vorausgegangenen Zuges nicht überschreiten und höchstens 15 km betragen. 
(11) 
§ 66. Fahrgeschwindigkeit. 
(1) Die Geschwindigkeit darf die Grenzen nicht übersteigen, die 
a) für die einzelnen Lokomotiven festgesetzt sind (§ 36 (2)), 
b) der Stärke der Züge (§ 54) und 
Tc) der Anzahl der bedienten Bremsachsen (§ 55) entsprechen, 
d) durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bahnstrecken geboten sind. 
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Einschränkungen ist 
die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde 
a) im allgemeinen 30 km, 
b) auf Bahnen mit eigenem Bahnkörper für Personenzüge mit durchgehender Bremse 40 km, 
und mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 50 km. 
(3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen 
von 25 % (1: 40) 40 km, 30 km, 
. 30 = (1:33) 35 25 „ 
. 35 = (1:28) 30-„ 20 = 
= 40 (1:25) 20 -, 15 
Für Zwischengefälle ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. 
(4) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Krümmungen 
vom Halbmesser 200 m 40 km, 30 km, 
- - 180- 35 --, 25 -, 
- 150 = 30 --, 20 -, 
- - 120- 25 -:, 15 -„ 
- - 100 20 -, 10 
Für Krümmungen zwischen den vorstehenden ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch 
Zwischenschaltung. 
(5) Für fallende und zugleich gekrümmte Bahnstrecken gilt die kleinere der aus (3) und (4) sich 
ergebenden Geschwindigkeiten. . 
(6) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, deren führende Lokomotive mit dem Tender 
voranfährt, ist 
10 km I 30 km. 
(7) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, die geschoben werden, ohne daß sich eine Loko— 
motive an der Spitze befände (§ 67 (1)), ist auf Strecken, wo alle Wegeübergänge mit 
Schranken versehen sind, 25 km, auf Strecken, wo Wegeübergänge ohne Schranken vor- 
kommen, 15 km.
	        
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