G J712 2e0
§* 19. Lagerfeuer dürfen in der Nähe leicht feuerfangender Gegenstände nicht an-
gezündet werden. —
Alle Lagerfeuer sind vor dem Verlassen des Platzes sorgfältig auszulöschen.
8 20. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung
mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur
Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung
dulden. Die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen—
falls durch Urteil bestimmt.
Im übrigen finden die weiteren Bestimmungen des § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
§* 21. Wird von dem Bezirksverband die Neuanlage eines öffentlichen Weges oder die
Umwandlung eines privaten in einen öffentlichen Weg oder die Schließung eines öffentlichen Weges
beabsichtigt, oder werden von mindestens fünf Interessenten derartige Anträge gestellt, so hat das
Bezirksamt eine Bekanntmachung über die Absichten des Bezirksverbandes oder die gestellten Anträge
zu erlassen mit der Aufforderung an alle Interessenten, binnen sechs Wochen Einwendungen geltend
zu machen.
Nach Ablauf der Frist entscheidet der Bezirksrat.
Der Beschluß ist allen Interessenten, welche Anträge gestellt oder Einwendungen geltend
gemacht haben, zuzustellen. Er hat eine Belehrung über das Beschwerderecht zu enthalten.
§ 22. Gegen die Entscheidung des Bezirksrats ist innerhalb sechs Wochen, vom Tage der
Zustellung des Beschlusses ab gerechnet, Beschwerde an den Gouverneur zu richten.
Der Gouverneur entscheidet endgültig.
§ 23. Zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten, welche sich aus der Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung auf öffentlich-rechtlichem Gebiete ergeben, ist das Bezirksamt, soweit
nicht ausdrücklich der Bezirksrat für zuständig erklärt ist.
Das Bezirksamt hat vor der Entscheidung den Bezirksrat gutachtlich zu hören.
Gegen die Entscheidung des Bezirksamts ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig.
Dieser entscheidet endgültig.
§ 24. Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist, soweit
von Grundstücken, Anliegern und Interessenten die Rede ist, der Grundstückseigentümer, Pächter oder
dessen Stellvertreter. Im übrigen der Transport= oder Wagenführer ohne Rücksicht darauf, ob es
sich um Nichteingeborene oder Eingeborene handelt.
§ 25. Die Gemeindeverbände haben innerhalb des Gemeindeweichbildes für ausreichende
Ausspannplätze und öffentliche Tränkstellen zu sorgen, sowie genügendes Weideland für den öffent-
lichen Verkehr zur Verfügung zu stellen.
Die Regelung im einzelnen ist Sache der Gemeindeverwaltung.
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu 60 ¼ oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift der §§ 8 Abs. 2, 9, 10, 14, 18 und 19 zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift der §§ 12, 16 und 17 zuwiderhandelt;
3. wer unbefugt auf fremdem Felde weiden läßt oder private Tränkanlagen benützt.
Die Verfolgung der strafbaren Handlung unter Ziffer 2 und 3 tritt nur auf Antrag ein.
Gegen Eingeborene finden die für diese allgemein als zulässig erklärten Strafmittel Anwendung.
§ 27. Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, sind die Mitglieder der bewaffneten
Macht, die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und die staatlichen Landmesser an die Vor-
schriften der §§ 10, 11 Abs. 1 und 12 nicht gebunden.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die Benutzung privater Brunnen und Tränken
zu gestatten, soweit die öffentlichen nicht ausreichen.
Eine Vergütung nach § 11 Abs. 2 kann bei Landmessern überhaupt nicht, im übrigen nur
bei einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden und nur bis zur Hälfte der dort festgesetzten
Beträge verlangt werden.
§ 28. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. Gleichzeitig wird die Wege-
ordnung des Gouverneurs für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 15. Mai 1893 mit den
dazu ergangenen Abänderungen vom 29. September 1898 (Kol. Bl. 1899, S. 1, K. G. G. III
S. 126) aufgehoben.
Windhuk, den 14. Juni 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.