Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Getränke jeglicher Art, Nahrungsmittel und Arzneien dürfen ohne die Genehmigung oder 
Anordnung des leitenden Arztes in das Krankenhaus nicht eingeführt werden. 
Das eigenmächtige Betreten der Privaträume der Krankenhäuser, insbesondere der Apotheken, 
Laboratorien und Operationsräume ist nicht gestattet. 
Das Mitbringen farbiger Diener ist nur mit Genehmigung des leitenden Arztes gestattet. 
Kranke, welche ausgehen dürfen, haben die für die Mahlzeiten angesetzten Stunden inne zu 
halten; zu anderen Zeiten werden Speisen nur auf ärztliche Verordnung verabfolgt. Es steht den 
Kranken frei, allein auf ihrem Zimmer oder mit Genehmigung des leitenden Arztes mit anderen 
Kranken zu speisen. 
Von 7 Uhr abends bis 6 Uhr morgens müssen sich alle Kranken im Hause befinden, von 
9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens haben sich die Kranken in ihrem Zimmer aufzuhalten, soweit 
nicht der Regierungsarzt etwas anderes gestattet. 
Besuchsstunden für Kranke sind wochentäglich von 4 bis 5⅛½ Uhr, Sonntags von 11 bis 12 
und von 4 bis 6 Uhr. Anßerhalb dieser Besuchsstunden dürfen Kranke nur mit Genehmigung des 
leitenden Arztes besucht werden. 
Besucher der Kranken erhalten alkoholische Getränke nicht verabfolgt. Alkoholfreie Getränke 
können an die Besucher ausnahmsweise und auf ihre Kosten abgegeben werden. Gegen mißbräuch- 
liche Ausnutzung der Besuchsfreiheit hat der Krankenhausarzt einzuschreiten. 
§ 12. Die in den Krankenhausbetrieben benötigten Lebensmittel, welche frisch im Lande 
erhältlich sind, sind freihändig anzukaufen. 
Die Lieferung des in den Krankenhäusern benötigten Weines wird an erprobte Lieferanten 
auf Grund der von diesen eingesandten Kataloge unmittelbar freihändig vergeben. Der Bedarff ist 
dem Gouvernement vierteljährlich, und zwar zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember 
jedes Jahres anzuzeigen. 
Die Lieferung des übrigen in den Krankenhausbetrieben benötigten Proviants wird seitens 
des Gonvernements alljährlich öffentlich ausgeschrieben und auf Grund der eingehenden Angebote 
vergeben. Von der erfolgten Vergebung erhalten die leitenden Regierungsärzte Nachricht; sie haben 
auf Einhaltung des jeweils eingegangenen Vertragsverhältnisses ebenso wie auf Erfüllung des Ver- 
trages durch den liefernden Unternehmer zu achten. Fehler an den vom Unternehmer gelieferten 
Waren sind, sobald sie entdeckt sind, dem Lieferanten mitzuteilen. Dieser ist zur sofortigen Ersatz- 
lieferung verpflichtet. Bei fortdauernd schlechter Lieferung ist an das Gonvernement zu berichten. 
§ 13. Der Bedarf an Arzneimitteln, Verbandstoffen und ärztlichen Instrumenten für die 
Regierungs-Apotheken und die ärztlichen Betriebe ist dem Gouvernement anzuzeigen, und zwar 
zum 1. März der Bedarf für Juli bis September, 
zum 1. Juni der Bedarf für Oktober bis Dezember, 
zum 1. September der Bedarf für Jannar bis März, 
zum 1. Dezember der Bedarf für April bis Juni. 
Bei Eintreffen der Lieferungen ist genaue Kontrolle zu üben. Wenn Gegenstände fehlen 
oder verdorben sind, ist sofort unter Zuziehung von Zeugen der Tatbestand festzustellen und an das 
Gonvernement zu berichten. 
§+ 14. Von welcher Dienststelle die in den ärztlichen Betrieben erforderlichen Betriebs- 
zuschüsse geleistet werden, bestimmt das Gouvernement. 
Ülber die im Betriebe der Krankenhäuser, Polikliniken und Apotheken vorkommenden Ein- 
nahmen und Ausgaben ist fortlaufend Buch zu führen und dem Gouvernement monatlich Rechnung 
zu legen. 
Die Einnahmen sind zu trennen in Betriebszuschüsse des Gonvernements, Einnahmen aus 
dem Krankenhausbetriebe, Einnahmen aus der Poliklinik, Einnahmen aus der Regierungs-Apotheke 
und verschiedene Einnahmen. 
Auf Belegen ist zu bescheinigen, daß nicht mehr und nicht weniger zu vereinnahmen wal. 
Die Ausgaben sind nach folgenden Arten getrennt nachzuweisen: Löhne an farbige An- 
gestellte. Sächliche Ausgaben. Für Löhne der farbigen Angestellten sind getrennte Lohnlisten 
aufzustellen für die Heilgehilfen, für die Gesundheitsaufseher, für das sonst beschäftigte amtliche 
Personal. ç 
Die monatliche Summe der Ausgaben von den monatlichen Einnahmen abgezogen, ergibt 
den Barbestand, welcher am Schlusse des Monats vorhanden sein muß.
	        
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