fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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33.) Die Verzugszinsen sind in der Regel von dem Zeitpunkte des in Ansehung 
jeder einzelnen Leistung eingetretenen Verzugs an zu berechnen, jedoch hiervon alsdann eine 
Ausnahme zu machen, wenn einzelne Leistungen von ganz geringem Werthe — z. B. 
taͤglich eine Kanne Milch, — in so kurzen Zwischenraͤumen verfallen sind, daß die Be— 
rechnung der Verzugszinsen von jedes Termins Verfallzeit an unverhaͤltnißmaͤßige Schwie— 
rigkeiten oder Kosten verursachen wuͤrde. In solchen Faͤllen hat das richterliche Ermessen 
den Anfang der Verzugszinsen nach groͤßern Zeitabschnitten zu bestimmen. 
34.) Auszugsruͤckstaͤnde hat derjenige, welcher ein auszugspflichtiges Grundstuͤck auf 
dem Wege der nothwendigen Versteigerung erlangt, auf die Zeit vor seiner Erwerbung 
nicht zu gewähren; dagegen ist Jeder, welcher ein solches Grundstück auf andere Art (auch 
als Successor singularis) erwirbt, zur Verrretung der Auszugsreste verbunden. 
35.) Das Recht auf bereits fällige Naturallieferungen und JSah- 
lungen kann die auszugsberechtigte Person, obwohl sters unter der Voraussetzung, daß 
bierdurch die Verhälenisse des Verpflichteten in keiner Rücksicht beschwerlicher gemacht wer- 
den dürfen, an Andere abrreken. 
Dagegen ist in Ansehung anderer, in Dandlungen von Seiten des Verpflichte- 
ten bestehender, bereits betagter teistungen nur nach Ermessen des Richters, 
in einzelnen vorkommenden Fällen, in welchen weder in Beziehung auf die Personlichkei- 
ten, noch sonst in einem Betracht eine, für den Verpflichteten beschwerende Veränderung 
angenommen werden kann, eine Cession des Forderungsrechts zulässig. 
36.) Hinsichtlich der Cession der Ansprüche auf einzelne künftige Auszugsge- 
bübrnisse, sowie in Ansehung der bereits gefälligen Auszugsleistungen gile in der 
Hauptsache der leitende Grundsatz, daß solche Ansprüche gleich andern Rechten, im Ei- 
genthume der berechtigten Person begriffen, und daher in der Regel der Gebahrung der 
letztern über solche unrerworfen sind, daß jedoch eine solche Gebahrung durch Cession nur 
insoweit für zulässig sich darstellt, als dadurch nicht der ausdrücklich ausgesprochnen, oder 
präsumtiven Willensmeinung der Contrahenten entgegengehandelt, und namentlich das auf 
Contract beruhende Verhältniß des Verpflichteten auf irgend eine Art erschwert wird. 
In der Regel sind daher künftige Zahlungen und tieferungen bestimmter Quantitäten 
von Geld und Naturalien der Cession, (deren Wirkung jedoch in Hinsicht der Zeit nicht 
über die Dauer des Rechts des Cedenten selbst reichen kann,) unterworfen;: dasselbe ist 
hingegen von solchen Leistungen nicht anzunehmen, welche unmittelbar auf die Personlich= 
keit des Auszüglers, oder des Verpflichteten Bezug haben. 
Zu teistungen der letztern Art gehören unter andern namentlich niche nur das blose 
Mitbewohnungerecht, sondern auch selbst der Anspruch auf eine vorbehaltene besondre Aus- 
zugswohnung, deren Vermiethung daher dem Auszugsberechtigten nicht freisteht. Auch 
die Beköstigung des Auszüglers an dem eignen Tische des Verpflichreten ist der Cession nicht 
fähig, insoweit nicht etwa dem Auszügler dafür zugleich die Wahl der ieferung gewisser 
Naturalien oder Geldes zugestanden worden ist. 
1839. 44
	        
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