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ist auch berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen.
Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur männliche deutsche Reichsangehörige bestellt
werden, welche weder durch behördliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt,
noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem
Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann.
Eine dem Aksatz 2 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, doch können die Bestellten
ohne Anspruch auf Entschädigung sofort entlassen werden, solange die im Absatz 2 bezeichneten
Gründe fortbestehen.
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge, welche auch in einem Anteil
an dem nach Vornahme aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn bestehen
können, werden vom Aussichtsrat festgesetzt und sind als Geschäftsunkosten zu verbuchen.
Der Aufsichtsrat ist auch berechtigt, stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.
Die Namen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 21. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, stellt deren
Beamte an und entläßt sie.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten,
welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aussichtsrats oder der Hauptversammlung für den
Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine
Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. Alle Willenserklärungen, welche
für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht,
von diesem allein oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich, wenn der Vorstand aus mehreren Mit-
gliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des
Vorstandes gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter
der Firma der Gesellschaft abzugeben. Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei
ordentlichen Mitgliedern gleich.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der
geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Für Zweigniederlassungen im Schutzgebiete kann vom Vorstande mit Zustimmung des Auf--
sichtsrates eine von vorstehenden Bestimmungen abweichende Art der Firmenzeichnung festgesetzt werden.
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-
über einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 22. Der Vorstand darf Prokuristen und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten
Handelsgewerbes nur mit Zustimmung des Aussichtsrats bestellen.
Der Vorstand ist berechtigt, Angestellten dergestalt Handlungsvollmacht zu erteilen, daß sie
befugt sind, in den durch die Handlungsvollmacht vorgesehenen Fällen die Firma der Gesellschaft
gemeinsam mit einem Vorstandsmitgliede oder einem Prokuristen zu zeichnen.
§ 23. Der Aussichtsrat ist berechtigt, die Tätigkeitskreise mehrerer Vorstandsmitglieder ab-
zugrenzen, auch eine schriftliche Geschäftsanweisung für den Vorstand zu erlassen, welche dieser zu
befolgen verpflichtet ist. Der Vorstand ist verpflichtet, zu den Sitzungen des Aufsichtsrats zu er-
scheinen, auch wenn er keine besondere Einladung erhalten hat.
§ 24. Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der §§ 236, 240 des Handelsgesetz-
buchs und § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre Stell-
vertreter Anwendung.
§ 25. Der Vorstand weist sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder durch
eine Bescheinigung des Reichs-Kolonialamts ans.
ßB. Aufsichtsrat.
§ 26. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf von der Haupt-
versammlung zu notariellem Protokoll zu wählenden Personen. Zu Mitgliedern des Ausfsichtsrats
können nur männliche deutsche Reichsangehörige gewählt werden, welche weder durch behäördliche
Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen
einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte nach sich ziehen kann.