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& 32. Der Aufsichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen Ge-
schäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung
etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. Er wird dem Vor-
stande und Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellver-
tretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 33. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen erwachsenen
baren Auslagen sowie auf eine feste Vergütung von jährlich 1000 “ für jedes Mitglied und von
2000 „K für den Vorsitzenden des Aussichtsrats, zahlbar am Jahresschlusse.
C. Hauptversammlung.
§* 34. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der
Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner.
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, der spätestens
am 3. Tage vor der Hauptversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei einem deutschen oder
einem im Schutzgebiete ansässigen Notar oder bei denjenigen Stellen, die etwa bei der Einberufung
sonst als Hinterlegungsstellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat und sie
daselbst bis zur Beendigung der Hauptversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch
die darüber lautenden Depotscheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars
hinterlegt werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depot-
scheins abhängig gemacht ist.
Juristische Personen, Handelsfirmen usw. können durch ihre gesetzlichen Vertreter in der
Hauptversammlung vertreten werden, außerdem ist die Vertretung durch zeichnungsberechtigte Pro-
kuristen zulässig. Ferner kann jeder Anteilseigner sich durch eine mit schriftlicher Bollmacht versehene
Persönlichkeit vertreten lassen. Die Vollmachten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung
dem Vorstand zur Prüfung eingereicht werden.
Jeder Anteil gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach Nennbeträgen der An-
teile ausgeübt.
Wer durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat
hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von
einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Anteilseigner oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
& 35. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem
Aufsichtsrate oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande oder von dem Reichskommissar berufen.
Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Deutschen Reichs-
anzeiger. Die Berufung muß spätestens am 30. Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, letzterer
nicht mitgerechnet, bekanntgemacht werden.
Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Berufung bekanntzugeben. Wird der
Hauptversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte
Anderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden.
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß
ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald ihre öffentliche Bekannt-
machung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird.
Über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordent-
lichen Hauptversammlung kann auch Beschluß gefaßt werden, selbst wenn dieser Antrag nicht auf
der Tagesordnung gestanden hat.
§ 36. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder
Vertreter von Anteilseignern mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Betrages der von
jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht
auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 37. In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres hat eine Hauptversammlung mit
folgender Tagesordnung stattzufinden:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Aussichtsrats über das ver-
flossene Geschäftsjahr;