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Anhang.
Deutscher Text des Vertrages vom 13. März 1912
zwischen der Firma Daniel de Paß & Co. (alleiniger Inhaber Kaufmann Daniel de Paß)
in London, 1 Fenchurch Buildings, Fenchurch Street, einerseits,
und
der Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, nachstehend genannt
die „Minengesellschaft“, anderseits.
Die Firma Daniel de Paß & Co. beansprucht Rechte auf die im deutschen südwestafrikani-
schen Schutzgebiet gelegene sogenannte Pomonagrube, sowie an zwei englischen Meilen Land im Um-
kreise derselben (nachstehend genannt das „Pomona-Gebiet“). Sie gründet ihren Anspruch auf das
zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Großbritannischen Regierung vereinbarte Protokoll
vom 15. Juli 1886 und auf die der Firma de Paß & Co. verliehene Besitzurkunde vom 21. Januar
1895. Das Vorkommen von Diamanten im Pomona-Gebiet, die möglicherweise von großem Wert
sind, ist festgestellt worden. Die Firma Daniel de Paß & Co. hat ferner mit Herrn Ludwig Scholz
zwei Abkommen geschlossen, die beide vom 3. März 1909 datiert sind. In dem einen wird Herrn
Ludwig Scholz bis zum 1. März 1910 die Option erteilt, im Pomona-Gebiet nach Mineralien aller
Art, außer Diamanten und Edelsteinen, zu schürfen und das Pomona-Gebiet selbst käuflich zu er-
werben. In dem zweiten Abkommen verleiht die Firma Herrn Ludwig Scholz das Recht, durch
eine an oder vor dem 1. März 1910 abzugebende schriftliche Erklärung von ihr für ewige Zeiten
die Berechtigung zur ausschließlichen Gewinnung von Diamanten und Edelsteinen im Pomonas-Gebiet
unter den im Abkommen niedergelegten Bedingungen zu erwerben. Herr Ludwig Scholz hat am
oder ungefähr am 17. März 1909 seine Rechte aus den beiden Abkommen an die Minengesellschaft
übertragen, und die Minengesellschaft hat die im zweiten Abkommen enthaltene Option betreffend die
Diamanten= und Edelsteingewinnung im Pomona-Gebiet ausgeübt. Die im ersten Abkommen ent-
haltenen Optionen sind nicht ausgeübt, sie sind demnach erloschen.
Es ist bereits eine Anzahl von Diamanten im Pomonas-Gebiet gefördert.
In Südwestafrika sind unter anderem über die Frage, wer zur Diamantengewinnung im
Pomona-Gebiet berechtigt sei, Rechtsstreitigkeiten entstanden, die aber schließlich durch einen Vergleich
aller Interessenten beigelegt worden sind. Die Kaiserlich deutsche Regierung hat im Interesse dieser
Einigung und unter Zustimmung aller Beteiligten beschlossen, durch eine noch zu erlassende Kaiser-
liche Verordnung der Firma Daniel de Paß & Co. das ausschließliche Eigentumsrecht am Pomona=
Gebiet und eine Sonderberechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung aller Mineralien
in diesem Gebiete, insbeson dere aller Edelsteine, zu verleihen. Die Sonderberechtigung wird unter
der Bedingung erteilt werden, daß die Firma Daniel de Paß & Co. die Berechtigung, soweit sie
sich auf die Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen bezieht, innerhalb einer Frist von drei
Monaten an die Minengesellschaft überträgt als Treuhänderin für die Pomona-Diamanten-Gesellschaft,
welche als eine deutsche Kolonialgesellschaft gegründet werden soll.
Im Hinblick auf die zu erwartende Kaiserliche Verordnung schließen die Firma Daniel de
Paß & Co. und die Minengesellschaft das gegenwärtige Abkommen und vereinbaren darin die Be-
dingungen, unter welchen die Übertragung der Sonderberechtigung auf die Edelsteingewinnung an
die Minengesellschaft als Treuhänderin für die Pomona-Diamanten-Gesellschaft erfolgen soll. Die
Firma Daniel de Paß & Co. wird spätestens drei Monate nach Erlaß der Kaiserlichen Verordnung
die Übertragung in Form einer notariellen Erklärung vollziehen. Die Minengesellschaft wird die
Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Abkommen an die auf Grund des oben erwähnten Vergleichs
mit einem Kapital von drei Millionen Mark zu errichtende „Pomona-Diamanten-Gesellschaft“ in
Berlin alsbald nach deren Gründung übertragen.
Die Firma Daniel de Paß & Co. und die Minengesellschaft vereinbaren hiernach was folgt:
§* 1. Das zwischen Daniel de Paß in Firma Daniel de Paß & Co. in London und
Ludwig Scholz geschlossene Abkommen vom 3. März 1909 betr. Verleihung einer Option auf
Diamantengewinnung im Pomona-Gebiet wird hierdurch aufgehoben.
§ 2. Die Minengesellschaft erkennt für sich und für alle Personen, die durch sie oder von
ihr her Ansprüche erheben, hiermit vorbehaltlos die Rechte der Firma Daniel de Paß & Co. am
Pomona-Gebiet und an allen Diamanten und Edelsteinen, sowie allen anderen Mineralien an. Der
Umfang des Pomona-Gebiets ergibt sich aus der dem Protokoll als Beilage A beigehefteten Karte