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Dasselbe gilt, falls die Minengesellschaft die Gewinnungsarbeiten länger als neun aufeinander-
folgende Monate unterbrechen sollte (Fälle von höherer Gewalt oder Behinderung durch unvermeid-
bare Ereignisse ausgenommen) oder falls die Gesellschaft in Liquidation oder Konkurs treten sollte.
Im Falle der Liquidation tritt jedoch, um der Minengesellschaft eine ordnungsmäßige Ab-
wicklung der Geschäfte und Verwertung ihrer Betriebseinrichtungen zu ermöglichen, die Beendigung
des Abkommens und der Rückfall der Berechtigung erst neun Monate nach Beginn der Liquidation
ein. Die Firma Daniel de Paß & Co. ist aber schon früher berechtigt, ihrerseits die Edelstein-
gewinnung aufzunehmen, wenn die Minengesellschaft sie früher einstellen sollte.
In gleicher Weise tritt die Beendigung des Vertrags und der Rückfall der Edelsteinberech-
tigung an die Firma Daniel de Paß & Co. ein, sobald die Minengesellschaft die Berechtigung nach
Maßgabe der Berggesetze verwirkt.
§* 16. Nach Beendigung dieses Abkommens sollen alle von der Minengesellschaft auf dem
Pomona-Gebiet errichteten festen Gebäude alleiniges Eigentum der Firma Daniel de Paß & Co. werden.
§* 17. JZJede der beiden Vertragsparteien soll der anderen von Zeit zu Zeit schriftlich die
Adresse anzeigen, unter der sie Nachrichten in Berlin oder London erreichen. Alle auf dieses Ab-
kommen sich beziehenden Erklärungen gelten als ordnungsmäßig gemacht, wenn sie, mit richtiger
Adresse versehen, der betreffenden Partei durch eingeschriebenen Brief übersandt worden oder ihr
zugegangen sind. #
§* 18. Jede Vertragspartei soll auf Ersuchen der anderen Partei und auf deren Kosten alle
zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßregeln treffen.
§ 19. Für Klagen irgendwelcher Art auf Grund dieses Vertrages zwischen den Parteien
oder ihren Rechtsnachfolgern sind, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben
ist, nur die Gerichte am Wohnort der beklagten Partei zuständig.
§ 20. Dieses Abkommen und alle in Gemäßheit dieses Abkommens vorgenommenen über-
tragungen von Rechten sollen für die Rechtsnachfolger der Firma Daniel de Paß & Co. einerseits
und die Rechtsnachfolger der Minengesellschaft anderseits bindend und gültig sein, und alle Rechte
und Verbindlichkeiten daraus sollen demgemäß auf sie übergehen. An den Bestimmungen des § 11
wird hierdurch nichts geändert.
§ 21. Die Minengesellschaft verpflichtet sich, alle Rechte und Verbindlichkeiten aus dem
vorstehenden Abkommen an die als deutsche Kolonialgesellschaft zu errichtende Pomona-Diamanten-
Gesellschaft zu übertragen, wozu die Firma Daniel de Paß & Co. bereits jetzt ihre Zustimmung erteilt.
Die Minengesellschaft hat die Pomona-Diamanten-Gesellschaft zu veranlassen, der Firma
Daniel de Paß & Co. die Übernahme aller Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Abkommen noch
besonders schriftlich zu bestätigen.
personalie. —
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Geheimen expedierenden
Sekretären und Kalkulatoren
in der Zivilverwaltung des Reichs-Kolonialamts Gustav Krüger, Willy Hintze, Wilhelm
Schulz, Adolf Donecker, Paul Mahling und Josef Bauer,
in der Militärverwaltung des Reichs-Kolonialamts Franz Meyer, Richard Elste, Heinrich
Beck, Karl Wienstein, Franz Schulz, Emil Kutzner und Franz Fleischmann den Charakter
als Rechnungsrat zu verleihen.
RKaiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 23. Juli 1912.
v. Wittenburg, Hauptmann, scheidet aus der Schutztruppe aus und wird als Kompagniechef im
Garde-Füsilier-Regiment angestellt.
Schutztruppe für Kamerun.
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts vom 23. Juli 1912.
Der Zahlmeisteraspirant, Vizefeldwebel Brandt vom 4. Lothring. Infanterie-Regiment
Nr. 136, wird mit dem 7. August 1912 als Unterzahlmeister in die Schutztruppe eingestellt.