Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 788 20 
Der Antrag muß enthalten: Den Vor-, den Zunamen des Antragstellers sowie die genaue 
Bezeichnung des Grundstücks, für dessen Vieh die Erteilung des Brandes verlangt wird. 
Dem Antrag muß die vorgeschriebene Gebühr von 20 beigefügt werden. 
§& 6. Dem Antragsteller steht es frei, sich aus den nach den Ausführungsbestimmungen zu 
dieser Verordnung den einzelnen Bezirksämtern zur Verfügung stehenden Gruppen von Brandzeichen 
ein bestimmtes, noch nicht vergebenes Zeichen auszusuchen. 
§ 7. Das Bezirksamt hat dem Antragsteller über die erfolgte Eintragung des Brandes 
eine Bescheinigung nach anliegendem Muster auszuhändigen. (Formular B). 
Ist jemand auf Grund von § 1 Abs. 3 zur Führung eines vor Inkrafttreten der Ver- 
ordnung benützten Brandes berechtigt, so ist dieser Brand auf Antrag neben dem Dereistückbrand in 
das amtliche Register einzutragen und hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. 
§ 8. In der Regel wird jedem Antragsteller für sein gesamtes Großvieh nur ein Brand 
zugeteilt. Die Erteilung weiterer Brände ist zulässig an Eigentümer von zwei oder mehreren nicht 
aneinander grenzenden Grundstücken. 
§ 9. Das Brennen der Tiere ist vom Antragsteller auszuführen. Es darf jedoch nur mit 
solchen Brandeisen gebrannt werden, die vom Kaiserlichen Gouvernement geliefert sind. 
§ 10. Bei der Anbringung der Brände am Körper der Tiere ist folgende Reihenfolge 
ein zuhalten: 
a) bei Ein= und Zweihufern: 
Linker Hinterschenkel, linke Schulter, linke Halsseite, rechter Hinterschenkel, rechte 
Schulter, rechte Halsseite; 
b) bei Straußen: 
Linker Oberschenkel, linke Brustseite, rechter Oberschenkel, rechte Brustseite. 
§ 11. Die Löschung eines im amtlichen Register eingetragenen Brandes erfolgt auf Antrag 
des Eigentümers. 
Im Falle der Löschung des Brandes ist das Brandeisen zurückzugeben. 
§ 12. Ein gelöschter Brand darf erst nach Ablauf von 10 Jahren von neuem ver- 
geben werden. 
§ 13. Wer für sein Vieh die Erteilung eines Brandes beantragt hat, ist verpflichtet, 
binnen sechs Monaten nach der Aushändigung der Eintragungsbescheinigung (§ 7) und des Brand- 
eisens das Vieh mit dem ihm zugeteilten Brande brennen zu lassen. 
Ist das Vieh nach Ablauf dieser Frist noch ungebrannt, so erfolgt die Löschung des für 
den Eigentümer eingetragenen Brandes von Amts wegen, sofern dieser nicht nachweist, daß er ohne 
sein Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, das Vieh zu brennen. 
§& 14. Wird durch Rechtsgeschäft unter Lebenden Großvieh erworben, das mit einem amt- 
lichen Brand gekennzeichnet ist, so ist dem Erwerber eine Bescheinigung nach anliegendem Muster 
auszustellen. (Formular C.) 
Die Bescheinigung muß enthalten: Zahl, Gattung und Brand der erworbenen Tiere und 
ist auf Verlangen der Polizeibehörde vorzuzeigen. 
§ 15. Wer den Erwerb von Großvieh durch eine gemäß § 14 ausgestelle Bescheinsgung 
nachweisen kann, ist nicht verpflichtet, dieses BVieh mit dem ihm zugeteilten Brand breunen zu lassen. 
§ 16. Die Umschreibung eines auf den Namen eines Grundstückseigentümers eingetragenen 
Brandes auf den Namen eines anderen ist zulässig, wenn das Grundstück und der ganze auf ihm 
vorhandene mit dem Brand versehene Viehbestand auf den anderen übergehen. 
Erfolgt die Ubertragung des Viehbestandes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, so müssen 
beide Teile den Antrag auf Umschreibung bei dem zuständigen Bezirksamt unter Beobachtung der 
im § 5 vorgeschriebenen Form stellen. Uber die Umschreibung ist eine Bescheinigung nach an- 
liegendem Muster auszustellen. (Formular D.) 
§ 17. Zeder Händler, Schlächter und Aufseher eines Fundkraals ist verpflichtet, ein Buch 
zu führen und in dieses dem Datum nach jede Einlieferung von Großvieh unter Angabe von Zahl, 
Geschlecht und Brand einzutragen. Desgleichen ist dem Datum nach einzutragen jede Versteigerung, 
der Verkauf oder Tod eines eingelieserten Tieres. 
§ 18. Das zuständige Bezirksamt ist berechtigt, sich die nach § 17 zu führenden Bücher 
jederzeit zur Einsicht vorlegen zu lassen.
	        
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