Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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& 18. Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine und die Regierungsfahrzeuge findet diese 
Verordnung entsprechend Anwendung. " 
§19.Zuwiderhandlungengegendie§§1bisl7dieserVerordnungundgegendic 
Anordnungen der Ausführungsbestimmungen sowie gegen die auf Grund dieser beiden Vorschriften 
getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde und Beamten werden mit Geldstrafe bis zu 600 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die für sie 
geltenden Strafbestimmungen Anwendung. 
§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. 
Gleichzeitig werden alle im Schutzgebiet Neuguinena einschließlich des Inselgebiets der 
Karolinen, Palau, Marianen und Martshallinseln erlassenen Verordnungen, Vieheinfuhr betreffend, 
aufgehoben, namentlich die Verordnungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, be- 
treffend Erkrankung und Einfuhr von Rindvieh, vom 10. August 1899 (Kol. Bl. 1899 S. 650) 
abgeändert durch die Verordnung vom 12. April 1901 (Kol. G. G. Bl. VI S. 298 Nr. 207). 
Rabaul, den 20. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
  
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des GCouverneurs von Meuguinea, 
betr. die Einfuhr von LTieren. 
Vom 20. Mai 1912. 
Artikel 1 (zu § 1). . 
Die Einfuhr von Tieren darf bis auf weiteres in den Häfen Rabaul, Friedrich-Wilhelms— 
hafen, Malakal, Jaluit, Ponape, Jap, Saipan stattfinden. 
Die nach § 1 letzter Absatz erforderliche Genehmigung des Gouverneurs kann auch für ein 
Kalenderjahr, und zwar auf jederzeitigen Widerruf, erteilt werden. Die Genehmigung ist abhängig 
davon, daß die nicht zur alsbaldigen Schlachtung eingeführten Wiederkäuer und Schweine in einem 
besonderen Gehege für die Dauer von wenigstens fünf Wochen eingesperrt und vor der Berührung 
mit anderen Tieren bewahrt werden. Die Erfüllung weiterer Bedingungen kann von der Behörde 
verlangt werden. 
Artikel 2 (zu § 4). 
Hat ein Schiff Tiere zur Einfuhr an Bord, so hat der Schiffer, sobald er in den Hafen 
einfährt, durch ein Signal oder auf sonstige Weise anzuzeigen, daß untersuchungspflichtige Tiere an 
Bord sind, damit die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorbereiten kann. 
Artikel 3 (zu § 5). 
Die Dauer der Beobachtungszeit in einer Beobachtungsanstalt beträgt für Wiederkäuer und 
Schweine, die nicht zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind, wenigstens vier Wochen, in welche 
die Zeit der Seefahrt vom Einschiffungshafen ab eingerechnet werden kann. 
Artikel 4 (zu § 14). 
Gegen die Verschleppung von Ansteckungsstoffen von Bord eines Schiffes mit seuchekranken 
oder seucheverdächtigen Tieren kann die Behörde anordnen: 
Das mit der Wartung und Pflege der Tiere betraute Personal darf das Schiff nicht ver- 
lassen, ehe es Füße, Schuhwerk, Kleider usfw., die mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder 
deren Abgängen in Berührung gekommen sind, gründlich gereinigt und desinfiziert hat. 
Wasser oder sonstige Flüssigkeiten, wie Jauche, Trankreste, die mit den kranken oder ver- 
dächtigen Tieren in direkte Berührung gekommen sind, dürfen im Hafen, ohne nach Anordnung der 
Behörde desinfiziert zu sein, nicht über Bord gegossen werden. Der Standort der Tiere ist sorg- 
fältig zu reinigen und zu desinfizieren. 
Futterreste, Streu, Dünger, die mit den Tieren in direkte Berührung gekommen sind, 
Grünfutter, das unterwegs ausgenommen worden ist, dürfen nicht an Land gebracht oder über Bord 
geworfen werden, sondern sind an Bord zu vernichten.
	        
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