Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Artikel meint indessen, daß Australien Anstren- 
gungen machen sollte, dem Gerbrindenbau wieder 
zu größerer Ausdehnung zu verhelfen. 
In Natal hat sich die Anpflanzung der Gerber- 
akazie bisher als gewinnbringend erwiesen. Für 
die Zukunft scheint es, als ob die Pflanzer sich 
mit geringerem Nutzen werden begnügen müssen. 
Zunächst hat die Unterbindung der Einfuhr von 
Kontraktarbeitern aus Indien ihre das Arbeiter- 
angebot vermindernde und den Lohn steigernde 
Wirkung auch auf die Gerbrindenindustrie ge- 
äußert. Ferner scheint es, als ob der Weltmarkts- 
bedarf an Akaziengerbrinde ein verhältnismäßig 
beschränkter ist. Neue gerbstoffproduzierende Länder 
wie vornehmlich Deutsch Ostafrika, Portugiesisch 
Ostafrika und Madagaskar beginnen auf den Gerb- 
rindemärkten aufzutreten. Der Eigenbedarf Süd- 
afrikas ist bei der wenig entwickelten Lederindustrie 
gegenwärtig sehr gering. Es wird somit nicht zu 
verwundern sein, wenn mit weiterer Ausdehnung 
der Gerbrindenproduktion in Natal ein weiteres 
Sinken der dafür auf dem europäischen Markte 
erzielten Preise Hand in Hand gehen wird. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Durban.) 
Rußenhondel Marchhos 1911. 
Nach der Veröffentlichung des Comité des 
Douanes, betreffend „ Statistigues du Mouve- 
ment Commercial et Maritime du Maroc= für 
das Jahr 1911, bewertete sich der Gesamthandel 
Marokkos im Jahre 1911 einschl. des Land- 
handels mit Algerien (31 767 000 Fr.) auf 
177 878 961 Fr. gegenüber 125 443 950 Fr. im 
Vorjahr; davon entfielen auf die Gesamtein- 
fuhr (einschl. 16 362 000 Fr. aus dem Land- 
handel mit Algerien) 94 278 716 Fr. gegenüber 
71 910 482 Fr. im Jahre 1910 und auf die 
Gesamtausfuhr (einschl. 15 405 000 Fr. aus 
dem Landhandel mit Algerien) 83 600 245 Fr. 
(1910: 53 533 468). 
An der überseeischen Einfuhr waren u. a. 
im Jahre 1911 (und 1910) die nachstehend auf- 
geführten Länder mit folgenden Werten (in 
1000 Fr.) beteiligt: Frankreich 28 997 (23 150), 
England 29 334 (24 330), Deutschland 7861 
(7144), Spanien 2871 (1491), Belgien 2245 
(1958), Italien 511 (436), ÖOsterreich-Ungarn 
3115 (1706), die Vereinigten Staaten von Ame- 
rika 718 (449), die Niederlande 1265 (398), 
Portugal 292 (70), Schweden 524 (424). 
Der Wert der deutschen Einfuhr stieg in 
Larache von 1 105 636 auf 1237 848, in 
Casablanca von 965 838 auf 1 144 468 und 
in Safi von 2 092 939 auf 2 410 557 Fr. 
Die überseeische Ausfuhr nach den wich- 
tigsten Ländern gestaltete sich in denselben Zeit- 
  
räumen wie folgt (Wert in 1000 Fr.): Frankreich 
15 968 (8698), England 19 644 (10 329), 
Deutschland 17 429 (9511), Spanien 9180 
(7774), Belgien 732 (104), Italien 2513 (734), 
die Vereinigten Staaten von Amerika 758 (956), 
Agypten 927 (874). 
  
Kngola. 
Aufhebung der Zollstelle Chiavula und 
Erhebung des Aufsichtspostens Chiloange 
zu einer Zollstelle. 
Der Ort Chiavula in der Nähe von Cabinda 
hat an Handelsbedeutung dadurch viel verloren, 
daß seine Warenein= und zausfuhr hauptsächlich 
über Cabinda erfolgt; auch kommt in Betracht, 
daß der jetzige Aufsichtsposten Chiloange eine be- 
trächtliche Einfuhr und Ausfuhr aufweist. Der 
Generalgouverneur in Loanda hat deshalb unter 
dem 10. Juli 1912 verordnet, daß die Zollstelle 
von Chiavula aufgehoben und an diesem Orte 
ein Aufsichtsposten errichtet sowie daß der jetzige 
Aufsichtsposten von Chiloange zu einer Zollstelle 
erhoben wird. 
(Bolctim official da Provrincia de Angola.) 
  
Belgisch-Rongo. 
Verbot der Einfuhr von Spirituosen. 
Laut Verordnung des Gencralgouverneurs ist 
die Einfuhr von Spirituosen in die Kolonie vom 
1. Oktober 1912 ab verboten. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
NMvassaland. 
Vorschriften für die Ausfuhr einheimischer 
Nahrungsmittel. 
Durch Verordnung Nr. 2 vom Jahre 1912 
ist der Gouverneur im Rate ermächtigt worden, 
in einem Bezirk oder Gebiete, der unter dem 
Mangel an einheimischen Nahrungsmitteln leidet 
oder davon bedroht wird, den Ankauf oder Tausch 
solcher Nahrungsmittel zum Wiederverkauf in 
einem solchen Bezirke usw. oder zur Ausfuhr 
daraus im Wege der Bekanntmachung zu ver- 
bieten und nur zu gestatten, wenn zuvor eine 
Erlaubnis vom Distriktsresidenten eingeholt ist. 
Der Gouverneur ist ferner befugt, für einheimische 
Nahrungsmittel, die zum Verbrauch in einem 
solchen Gebiete verkauft werden, Höchstpreise fest- 
zusetzen. 
Im Bezirke Südnyassaland ist laut Bekannt- 
machung Nr. 82 vom Jahre 1912 der Ankauf 
oder Tausch einheimischer Nahrungsmittel zum 
Wiederverkauf oder zur Ausfuhr nur mit Geneh- 
migung des Distriktsresidenten gestattet. 
(The Board of Trade Journul.)
	        
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