Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 829 20 
§* 10. 1. Zur Benutzung bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförderung zwischen 
Schiff und Land in Lüderitzbucht überläßt der Fiskus der Woermann-Linie leihweise folgende im 
Roberthafen von Lüderitzbucht vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel; 
1. einen 5t-, einen 2 t- und einen 1 ½ t-Kran auf der Landungsbrücke; 
2. 4 kleine Lokomotiven (Illinge), 20 offene Plattformwagen und 6 Doppelwagen; 
3. die Gleise auf der Landungsbrücke und im Zollhof; 
4. den in der Nähe der alten Brücke gelegenen Lokomotivschuppen nebst Wohnungen 
für Lokomotivführer. 
2. Der Fiskus gestattet der Woermann-Linie ferner die Benutzung der Brücken im Robert- 
hafen, soweit dies der Woermaun-Linie zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Ver- 
schiffungsbetriebes erforderlich erscheint. 
3. Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des vorliegenden 
Vertrages das von ihr zur Zeit für die Reparaturwerkstätten nebst Zubehör sowie für die Gleitbahn 
und einige Wasserbehälter benutzte Gelände am Südende des Roberthafens zur unentgeltlichen 
Benutzung. Ferner überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die gleiche Dauer das Gelände 
für die verschiedenen Zollbuden der Woermann-Linie an der Brückenwurzel und im Zollhof, den 
Platz für die an der Wurzel der Mole lagernden Materialien und das für den Landungsbetrieb 
etwa sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über dieses Gelände hat und 
dessen nicht selbst bedarf. 
Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an anderer 
geeigneter Stelle entsprechende Gelände zur unentgeltlichen Benutzung für die Dauer dieses Vertrages 
überlassen, soweit er über solches Geläude verfügt. 
4. Sollte die Woermann-Linie bei Ablauf dieses Vertrages und nachdem Verhandlungen 
über die Fortführung des Betriebes durch die Woermann-Linie gescheitert sind, ihr in Lüderitzbucht 
stationiertes, schwimmendes Material an Schleppern, Leichtern und Booten ganz oder teilweise zu 
verkaufen wünschen, so ist sie verpflichtet, dieses zunächst dem Reichs-Kolonialamt zum Kauf anzubieten, 
das seinerseits verpflichtet ist, sich spätestens 8 Wochen nach Eingang des Angebots zu erklären, ob 
es die angebotenen Fahrzeuge übernehmen will. Als Preis gilt der Anschaffungspreis zuzüglich der 
Kosten etwaiger Erneuerungen ganzer Maschinen= und Kesselanlagen und abzüglich einer Wert- 
minderung von 10 v. H. für das Jahr. 
5. Der Woermann-Linie soll das Recht gewahrt werden, die für den Landungsbetrieb 
erforderlichen afrikanischen Farbigen in das Schutzgebiet einzuführen und während der Dauer dieses 
Vertrages in den bisherigen Unterkunftsräumen, Ecke Bahnhof= und Hafenstraße, zu halten, voraus- 
gesetzt, daß dort ausreichendes weißes Personal für die zuverlässige lÜberwachung der Farbigen 
dauernd stationiert ist. 
§ 11. 1. Die Lieferung der Materialien, die zum Betriebe der nach § 10, Ziffer 1 überlassenen 
Betriebsmittel erforderlich sind, ist Sache der Woermann-Linie. 
2. Die Instandhaltung der Landungsbrücke, sowie der sämtlichen Gleise liegt dem Fiskus ob. 
3. Die Instandhaltung der der Woermann-Linie leihweise überlassenen Krane sowie der 
Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen ist Sache der Woermann-Linie. Sie geschieht durch sie auf 
ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigende Mängel und Schäden, von denen die Woermann-Linie 
nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des Materials beruhen, oder durch außer- 
gewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der Fiskus zu beseitigen. Für gewöhnliche Ab- 
nutzung der der Woermann-Linie überlassenen Krane, Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen hat die 
Woermann-Linie nicht aufzukommen. 
Sie hat diese Betriebsmittel jedoch in einem Zustande wieder abzuliefern, der erkennen läßt, 
daß für ordnungsmaßige Unterhaltung Sorge getragen ist. Der etwa während der Dauer dieses 
Vertrages notwendig werdende Ersatz und Einbau von Kesseln, Feuerbuchsen, Radsätzen und Dreh- 
werkkränzen an den der Woermann-Linie überlassenen Betriebsmitteln ist Sache des Fiskus. 
4. Wenn eine Erweiterung der Hafen= und Gleisanlagen oder eine Vermehrung der Be- 
triebsmittel erforderlich wird, so sind Anlagen und Betriebsmittel auf dem Lande einschließlich der 
Brücke vom Fiskus auf seine Kosten, Anlagen und Betriebsmittel auf dem Wasser von der Woermann- 
Linie auf ihre Kosten bereitzustellen. Bestreitet die kostenpflichtige Partei die Notwendigkeit einer 
solchen, von der Gegenpartei verlangten Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die 
nach § 9 zu bildende Kommission. Die Woermann-Linie kann jedoch den Bau einer neuen Brücke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.