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§* 10. 1. Zur Benutzung bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförderung zwischen
Schiff und Land in Lüderitzbucht überläßt der Fiskus der Woermann-Linie leihweise folgende im
Roberthafen von Lüderitzbucht vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel;
1. einen 5t-, einen 2 t- und einen 1 ½ t-Kran auf der Landungsbrücke;
2. 4 kleine Lokomotiven (Illinge), 20 offene Plattformwagen und 6 Doppelwagen;
3. die Gleise auf der Landungsbrücke und im Zollhof;
4. den in der Nähe der alten Brücke gelegenen Lokomotivschuppen nebst Wohnungen
für Lokomotivführer.
2. Der Fiskus gestattet der Woermann-Linie ferner die Benutzung der Brücken im Robert-
hafen, soweit dies der Woermaun-Linie zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Ver-
schiffungsbetriebes erforderlich erscheint.
3. Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des vorliegenden
Vertrages das von ihr zur Zeit für die Reparaturwerkstätten nebst Zubehör sowie für die Gleitbahn
und einige Wasserbehälter benutzte Gelände am Südende des Roberthafens zur unentgeltlichen
Benutzung. Ferner überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die gleiche Dauer das Gelände
für die verschiedenen Zollbuden der Woermann-Linie an der Brückenwurzel und im Zollhof, den
Platz für die an der Wurzel der Mole lagernden Materialien und das für den Landungsbetrieb
etwa sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über dieses Gelände hat und
dessen nicht selbst bedarf.
Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an anderer
geeigneter Stelle entsprechende Gelände zur unentgeltlichen Benutzung für die Dauer dieses Vertrages
überlassen, soweit er über solches Geläude verfügt.
4. Sollte die Woermann-Linie bei Ablauf dieses Vertrages und nachdem Verhandlungen
über die Fortführung des Betriebes durch die Woermann-Linie gescheitert sind, ihr in Lüderitzbucht
stationiertes, schwimmendes Material an Schleppern, Leichtern und Booten ganz oder teilweise zu
verkaufen wünschen, so ist sie verpflichtet, dieses zunächst dem Reichs-Kolonialamt zum Kauf anzubieten,
das seinerseits verpflichtet ist, sich spätestens 8 Wochen nach Eingang des Angebots zu erklären, ob
es die angebotenen Fahrzeuge übernehmen will. Als Preis gilt der Anschaffungspreis zuzüglich der
Kosten etwaiger Erneuerungen ganzer Maschinen= und Kesselanlagen und abzüglich einer Wert-
minderung von 10 v. H. für das Jahr.
5. Der Woermann-Linie soll das Recht gewahrt werden, die für den Landungsbetrieb
erforderlichen afrikanischen Farbigen in das Schutzgebiet einzuführen und während der Dauer dieses
Vertrages in den bisherigen Unterkunftsräumen, Ecke Bahnhof= und Hafenstraße, zu halten, voraus-
gesetzt, daß dort ausreichendes weißes Personal für die zuverlässige lÜberwachung der Farbigen
dauernd stationiert ist.
§ 11. 1. Die Lieferung der Materialien, die zum Betriebe der nach § 10, Ziffer 1 überlassenen
Betriebsmittel erforderlich sind, ist Sache der Woermann-Linie.
2. Die Instandhaltung der Landungsbrücke, sowie der sämtlichen Gleise liegt dem Fiskus ob.
3. Die Instandhaltung der der Woermann-Linie leihweise überlassenen Krane sowie der
Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen ist Sache der Woermann-Linie. Sie geschieht durch sie auf
ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigende Mängel und Schäden, von denen die Woermann-Linie
nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des Materials beruhen, oder durch außer-
gewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der Fiskus zu beseitigen. Für gewöhnliche Ab-
nutzung der der Woermann-Linie überlassenen Krane, Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen hat die
Woermann-Linie nicht aufzukommen.
Sie hat diese Betriebsmittel jedoch in einem Zustande wieder abzuliefern, der erkennen läßt,
daß für ordnungsmaßige Unterhaltung Sorge getragen ist. Der etwa während der Dauer dieses
Vertrages notwendig werdende Ersatz und Einbau von Kesseln, Feuerbuchsen, Radsätzen und Dreh-
werkkränzen an den der Woermann-Linie überlassenen Betriebsmitteln ist Sache des Fiskus.
4. Wenn eine Erweiterung der Hafen= und Gleisanlagen oder eine Vermehrung der Be-
triebsmittel erforderlich wird, so sind Anlagen und Betriebsmittel auf dem Lande einschließlich der
Brücke vom Fiskus auf seine Kosten, Anlagen und Betriebsmittel auf dem Wasser von der Woermann-
Linie auf ihre Kosten bereitzustellen. Bestreitet die kostenpflichtige Partei die Notwendigkeit einer
solchen, von der Gegenpartei verlangten Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die
nach § 9 zu bildende Kommission. Die Woermann-Linie kann jedoch den Bau einer neuen Brücke