Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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oder Mole oder die Verläugerung der bestehenden nicht verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gilt 
das in § 9 Bestimmte. 
Führt der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht oder nicht so aus, wie 
es zur Durchführung des Vertrages nötig ist, so ist die Woermann-Linie nicht nur von den ihr 
obliegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten Betriebsmittel für die Dauer der 
Reparaturarbeiten befreit, sondern ist auch für die Dauer dieser Behinderung von den Verpflich- 
tungen aus diesem Vertrage entbunden, soweit ihr deren Erfüllung durch eine solche Behinderung 
erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird. 
§ 12. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen an der Brücke oder den sonstigen 
von dem Fiskus zu unterhaltenden Landungsanlagen eintreten, und während der Instandsetzungs- 
arbeiten andauern, hat die Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche; anderseits 
ist die Woermann-Linie nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus den gleichen Ursachen 
oder durch Verluste und Instandsetzungsarbeiten von Fahrzeugen, Streiks, Erkrankungen des Per- 
sonals und ähnlichen Gründen eintreten. 
§ 13. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die ihr gehörigen oder überwiesenen Be- 
triebsmittel für den Land= und Wasserverkehr sowie die von ihr hergestellten Anlagen, aber aus- 
schließlich der Werkstätten und Gebäude mit Bemannung und Ausrüstung, den vom Gouvernement 
zu bestimmenden Behörden in Lüderitzbucht auf Verlangen für dienstliche Zwecke, insbesondere zu 
Ausbesserungsarbeiten an den Hafenanlagen und Seezeichen und zur Ausführung von Peilungen zu 
überlassen, soweit nicht ernstliche nautische Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Personals und der 
Betriebsmittel obwalten. Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür folgende Entschädigungen 
zu zahlen: 
für Schlepper ... 115,— ½77, 
.-Baarkassen und Lokomotiven . 100.— 
Boote jeder Art.. . 3J339d;— . 
Strandbahnwagen 2.— 
für jede angefangene Tagesstunde; für jede augefaugene Stunde zwischen 6 uhr abends und 6 Uhr 
morgens erhöhen sich diese Sätze um 30 v. H. 
Außerdem hat der Fiskus der Woermann-Linie etwaige Auslagen für besondere durch die 
Benutzung seitens der Behörden notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten zu ersetzen. 
2. Soweit die Uberlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Betriebsmittel eine 
erhebliche Störung des Landungsbetriebes zur Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden, 
wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten mit einer ernsten Gefahr für die Landungsbrücke 
verbunden sein würde. 
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde. 
3. Für ordnungsmäßige Durchführung des Betriebes übernimmt die Woermann-Linie 
solchenfalls keinerlei Gewähr. 
Der Fiskus haftet der Woermann-Linie für Schäden an und Verluste von solchen Betriebs- 
mitteln für die Zeit, während welcher diese den in dem Absatz 1 genannten Behörden auf Grund 
dieses Paragraphen zur Verfügung gestellt sind, sofern nicht eine Fahrlässigkeit des von der Woermann- 
Linie gestellten Personals oder ein schadenstiftendes Ereignis vorliegt, welches auch ohne die von 
der Behörde in Anspruch genommene Leistung eingetreten wäre. 
§ 14. Alsbald nach Ankunft von Schiffen im Roberthafen von Lüderitzbucht hat die 
Woermann-Linie die vom Gouvernement zu bestimmenden Beamten, denen Lotsen nicht zuzurechnen 
sind, in einem geeigneten Fahrzeuge unentgeltlich zum Schiff und zurück an Land zu befördern. 
Diese Verpflichtung besteht auch bei Schiffen, die auf der Reede liegen, wenn zwischen ihnen und 
dem Land Verkehr ausgenommen wird. 
Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeamte, Angehörige der Schutztruppen oder der Kaiser- 
lichen Marine zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen dem Lande und den auf der Rcede 
liegenden Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen die Woermann-Liniec, auch abgesehen von dem 
Fall des Absatz 1 freie Beförderung in beiden Richtungen zu gewähren, doch kann die Gestellung 
einer besonderen Fahrgelegenheit nicht gefordert werden. 
§ 15. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke 
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden An- 
weisungen ohne Vergütung zu bewirken, soweit ihr die Unterlagen bekannt sind und es sich nicht 
um innere Geschäftsangelegenheiten der Moermann-Linie handelt.
	        
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