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4. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit ein-
zustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung
des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die
Fortführung des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen
Ereignissen wird der Betriebsunternehmer nach eigenem besten, sachverständigen Ermessen bestimmen,
ohne irgendwelche Verantwortung dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht.
B. Auftragerteilung.
1. Der Betriebsunternehmer wird für jeden, der seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, die
Beförderung von Personen, Gepäckstücken, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen aus-
führen, welche im Roberthafen von Lüderitzbucht verankert sind, die Beförderung von Personen und
deren Reisegepäck auch von, nach und zwischen Schiffen, welche auf der Reede von Lüderitzbucht vor
Anker liegen.
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahingehenden Anträgen bei solchen Schiffen stattzugeben, die
nicht weiter als 1½ Seemeilen vom Brückenkopf vor Anker liegen.
2. Der Betriebsunternehmer ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihm
schriftlich in der vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den
Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder Um-
ladung), sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter Bezeich-
nung der Menge, Gattung und Art anzugeben, und sich unter ausdrücklicher Anerkennung der Be-
triebsordnung zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Antrag kann von
dem betreffenden Schiffsführer, oder von seinem Vertreter am Lande, oder auch von dem Empfänger
ausgehen. Geht dieser Antrag von dem Empfänger aus, so ist dem Auftrag der oder die Fracht-
scheine über die betreffenden Tiere oder Güter beizufügen.
3. Werden die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen, ohne daß der
vorgeschriebene, schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber
und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm dem Betriebs-
unternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Betriebsunternehmers,
sich an den ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten.
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung.
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede oder zwischen Schif
und dem Lande geschieht auf Gefahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte.
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit:
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Uberfahrtsgelegenheit nach oder von
den in Frage kommenden Schiffen bietet.
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige, den
Passagieren gehörige Gepäck wird mit besonderen Fahrzeugen gelandet. Bei der Beförderung des
sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, bei dem Bertriebs-
unternehmer bzw. dem Reedereivertreter kostenfrei erhältlichen Formulare für Auftragerteilung und
Schiffszettel ordnungsmäßig ausgefüllt dem Betriebsunternehmer zusammen mit dem Gepäck ein-
zureichen. Für das vom Schiff an Land zu befördernde Raumgepäck sind seitens des Kapitäns aur
Verlangen des Betriebsunternehmers Gepäckscheine auszustellen.
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welche die Fahrgäste mit sich führen,
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben
und Beförderungsgebühren erhoben. ·
D. Verkehr mit den Schiffen.
1. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern
nur dann zu entsprechen, wenn:
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat;
b) allen von den Behörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist;