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c) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder um-
zuschiffenden Passagiere und deren Raumgepäckstücke mit summarischer Angabe von
deren Zahl für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete, vollständige Manifeste
über die zu landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebs-
unternehmer eingereicht hat.
Die Manifeste müssen Angaben in deutscher Sprache enthalten über Marken,
Nummern, Anzahl, Art, Inhalt, Empfänger, deutsches Maß und Bruttogewicht der
Kolli, für jede Konnossementsposition getrennt (bei Sendungen an „Order“ sind die
Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben);
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen der
Betriebsordnung zu erfüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Erfordernis
absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser Betriebs-
ordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen.
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs-
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste
in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung einzuhändigen.
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge.
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug;
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug.
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern.
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen
Dampfer und Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor-
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge ent-
scheidet das Hafenamt.
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers infolge
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Uüberladens oder
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge oder
den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens auf
die Schiffsschrauben dürfen Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden.
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet,
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der auliegenden Signalordnung auf die Tat-
sache aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis
Hilfe kommt.
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseits ent-
stehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach dem
geltenden Zivilrecht möglich ist.
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welche
dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiff dienen, am
Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe fest-
gemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann,
wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der
hohen See erforderlich macht.
6. Werden Leichterfahrzenge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffs-
führers anvertraut sind, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung
des betreffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt.
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder
eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist
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