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verpflichtet ist, auf die Leichter eine besondere Wache zu stellen. Die Bewachung der Leichter ge-
schieht nur durch die am Lande aufgestellte Wache.
5. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, ver-
ursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl ausge-
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und
Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen
von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden,
Verlust oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder
einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen nicht für
Schäden, Verluste und Kosten durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohrleitungen,
Brechen von Schäften oder irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von Schleppern,
Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Maschinen; des-
gleichen durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder durch Feuer,
Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von Wind
und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, Sich-
werfen, Springen oder Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder Uber-
bordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis,
Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder irgendeinem anderen,
aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbaren mangelhaften
Packung oder durch deren Berührung mit, oder der Ausdünstung und Leckage von anderen Gütern
entstandenen Schaden; ferner nicht für durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch
Verwischen der Marken und Adressen und Bezeichnung der Gepäckstücke oder der Güter verursachte
Versehen.
6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld,
Dokumente, Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere
Gegenstände ist er nur verantwortlich mit 4./¾ für das Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage
von 2000 .¾ für das Kollo, es sei denn der Wert ihm vorher ausdrücklich bekanntgegeben entweder
von dem Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen werden
für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen. Für auf Paketschein verladene Güter
haftet der Betriebsunternehmer bis zum Höchstbetrage von 20.¾, für auf Gepäckschein verladene
Gepäckstücke bis zum Höchstbetrage von 50 ./. Für Beschädigungen und Verluste an Gepäck, für
das keine Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer nicht.“)
K. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und Tiere,
selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten
angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt; ausgenommen, wenn das Gegenteil aus-
drücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist.
2. Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Beschädi-
gung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der
Empfangsbescheinigung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist.
3. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätgende und sonst
gefährliche Güter zu befördern.
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter oder
Gepäckstücke anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande ver-
ursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder
zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich
der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung
oder im Auftrage Dritter gehandelt hat.
IL.. Schadensforderungen.
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunter-
nehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Raumgepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines
*) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Interessenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der
Betriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können.