Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Monats nach beendeter Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei dem Betriebsunter- 
nehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche 
ist der Betriebsunternehmer berechtigt, zurückzuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen kann, 
daß er wegen ganz besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadensforderung 
innerhalb der angegebenen Frist bei dem Betriebsunternehmer anzubringen, verlängert sich aus- 
nahmsweise die Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis auf zwei Monate nach Abgang 
des betreffenden Dampfers von Lüderitzbucht. 
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunter- 
nehmer den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem 
Geschäftshause bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von 
Ansprüchen gesetzten einmonatigen Frist aufrechterhalten werden. 
3. Der Betriebsunternehmer ist, unbeschadet der Bestimmungen unter K 2, nicht verpflichtet, 
die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Gepäckstücke, Tiere oder 
Güter wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
4. In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem Empfänger die 
Vorlegung der Originalfaktura zu fordern. 
M. Gebühren. 
1. Die Rechnungen des Betriebsunternehmers über seine Beförderungsgebühren und die 
fiskalischen Hafenabgaben, soweit deren Einziehung ihm obliegt, sind in allen Fällen vor Ausführung 
der Leistungen zu begleichen. 
2. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H. G. B. an allen beförderten 
Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren und der 
sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen. 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke gehißt, bedeuten: 
M: „Mittagspause." 
JG.): „Ganz aufhören mit Löschen.“ 
JES: „Wieder anfangen (wenn das Löschen unterbrochen war). 
B. und zwei Töne mit 
der Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke." 
Flaggen= und Pfeifensignale an Bord der Dampfer: 
1: „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper." 
RA und vier lange Töne 
mit der Dampfpfeife: „Floß, Leichter oder Boot treibt weg.“ 
Die Stenerer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu unterrichten, daß sie den 
Anordnungen des ausfsichtsführenden Beamten vom Außendienst sowie dem Brückenaufseher des 
Betriebsunternehmers Folge zu leisten haben. 
Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht. 
I. Hafecnabgaben. 
Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Raumgepäckstücke, 
Tiere und Güter ist eine Hafenabgabe zu zahlen. 
Güter, Gepäckstücke und Tiere, die unter Zahlung der Hafenabgaben von Lüderitzbucht ein- 
geführt worden sind, im späteren Verlauf aber von dort nach einem anderen Hafen des Schutzgebiets
	        
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