Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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b) für alle sonstigen Güter bis zum Einzelhöchstgewicht von 4½%t 5e, 25.% 
für das Kubikmeter oder 1000 kg in Wahl der Woermann- Linie. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 22 und 3b festgesetzte Gebühr, wie folgt: 
Für den Empfang in den Landungsfahrzeugen, das Verbringen der Landungsfahrzeuge bis 
unter die Krane längsseits der Brücke und das Gintegen in die Schlinge zum Aufhieven 
3,00 ./4. 
Für das Aufhieven mit dem Kran, das Verladen auf die Bahnwagen, die Beförderung 
mit diesen in den Zollhof und Stapelung und üÜbergabe dortselbst 
2,25 % 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
4. Für die Beförderung von Stücken über 4½t zwischen Schiff und Land, beginnend 
mit dem Empfang längsseits des Schiffes in die Landungsfahrzeuge und endigend mit der llbergabe 
an den Empfangsberechtigten am flutfreien Strande oder an der Gleitbahn: 
für Stücke bis 7 t Einzelgewicchtt 7900 
10 0t - 25 
- - = über 10 t= . - .....12,50- 
für das Kubikmeter oder 1000 kg nach der Wahl der Woermann— Linie. 
5. Die unter II, 1 bis 4 genannten Sätze haben auch Gültigkeit für die gleichen Leistungen 
in umgekehrter Richtung bei der Verschiffung. 
6. Für die Beförderung von im Schutzgebiet gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft 
mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken, die von einem Küstenplatz des südwestafrikanischen 
Schutzgebiets zu einem anderen Küstenplatz des Schutzgebiets verschifft oder die als Proviant an 
Bord von Schiffen gebracht werden 
für das Kubikmeter oder 1000 0s .. 2,50 % 
7. Für Umladung von Schiff zu Schiff, beginnend mit Empfang in den Landungs- 
fahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Einlegen in die Schlinge oder die sonstigen 
Übernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes 
für Güter für das Kubikmeter oder 1000 fl. 30 
-jedes Stück Großvieh.. .60,00. 
— -Kleinvieissss 10900. 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Hafengebühr ist zu zahlen bei der Personenbeförderung von den beförderten Per- 
sonen, bei der Beförderung von Gepätkstücken, Tieren und Gütern von demjenigen, der die beför- 
derten Gegenstände annimmt, oder von demjenigen, der den Auftrag zur Beförderung gegeben oder 
die Beförderung für eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Schuldner haften solidarisch. Die 
Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben hat an die Woermann-Linie zu geschehen, soweit vom Zoll- 
amt nicht eine gegenteilige Verfügung erlassen wird. 
2. Von Hafenabgaben befreit sind 
a) die Angehörigen deutscher und fremder Kriegsschiffe, 
b) ankommende und abfahrende Passagiere für ihr nicht auf Gepäckschein verladenes 
Gepäck, ferner " 
Jc) die Brief= und Paketpost. 
3. Am Lande ansässige Personen, die nur besuchsweise oder in Geschäften an Bord eines 
Dampfers zu tun haben, ohne mit diesem Dampfer den Hafen von Lüderitzbucht zu verlassen, 
ebenso wie Passagiere und Mannschaften der im Roberthafen oder auf der Reede liegenden Schiffe, 
die nur besuchsweise an Land gehen, sind von der Zahlung von Hafenabgaben befreit, desgleichen 
die von solchen Personen mitgeführten kleinen Pakete. 
4. Welcher der beiden unter II 2 alb ausgeführten Kategorien die in diesem Tarif nicht 
benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Zollamt in Lüderitzbucht. 
— 
5. Die Gesamtmaße und Gewichte eines jeden Konnossements werden auf ½16 chm oder 
100 kg nach oben abgerundct. Falls der für die Berechnung der Gebühren in Betracht kommende 
Maßstab auch zur Berechnung der Seefrachtkosten gedient hat, werden für die Berechnung der Ge- 
bühren die Maße oder die Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit dieselben aus den
	        
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