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genannten Papieren ersichtlich sind. Ein Nachwiegen oder Nachmessen zur Feststellung der fraglichen
Gebühren kann in solchem Falle nicht beansprucht werden.
6. Die Hafenabgaben werden im allgemeinen auf dieselbe Einheit berechnet, die für die
Berechnung der Beförderungsgebühren zur Anwendung kommt.
7. Für Kohlen und Briketts (nicht aber Holzkohlen und Koks), rohe Häute, Felle, Hörner
von Rindvieh, Ziegen und Schafen, ausgeführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch sowie ein-
geführtes frisches Gemüse oder Fleisch, das aus dem Schutzgebiet stammt, werden die Hafenabgaben
und Beförderungsgebühren ausschließlich nach dem Gewicht erhoben.
Für Marmor werden die Hafengebühren nach Raummaß berechnet. Zuschläge zu den
Hafengebühren werden bei Marmor nur für Stücke, die größer als 4½ chm sind, erhoben. Die
Berechnung dieser Zuschläge geschieht ebenfalls nach Raummaß.
Vertrag, betr. das Landungswesen in Swakopmund.
Vom 7./13. Februar 1912.
Zwischen dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts, und der Woermann-Linie, Hamburg, sind nachstehende Vereinbarungen
getroffen worden:
§ 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im
Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen und zwischen Schiff und
Schiff auf der Reede in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse und der angehefteten Betriebs-
ordnung entsprechenden Weise zu betreiben. Insbesondere hat sie auf ihre Kosten dafür zu sorgen,
daß das zum Landungsbetriebe unter normalen Verhältnissen nötige Personal und Inventar stets
vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist.
§* 2. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung
gemäß § 1 auf Grund der angehefteten Betriebsordnung nach gleichen Grundsätzen für jedermann
auszuführen, der hierzu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung der tarifmäßigen
Hafenabgaben und Beförderungsgebühren an die Woermann-Linie bereit ist.
2. Für die Hafenabgaben und die Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maß-
gebend. Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der
Woermann-Linie nicht geändert werden.
§ 3. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, sobald der ein= und ausgehende Jahres-
verkehr an Gütern und in Käfigen beförderten kleinen Tieren die Grenze von 125 000t — ein-
hundertfünfund zwanzigtausend Tons — oder Kubikmeter überschreitet, dem südwestafrikanischen Landes-
fiskus für den überschießenden Teil eine Rückgabe von 0,25./ für das Kubikmeter oder 1000 kg
zu gewähren. Diese Rückgabe wird stets auf die Einheit berechnet, die bei Berechnung der
Beförderungsgebühren maßgebend gewesen ist.
2. Die Woermann-Linie wird dem Landesfiskus serner eine Rückgabe von 2 “ für jedes
Stück Großvieh über 500 Stück jährlich und eine Rückgabe von 0,50 J für jedes Stück Kleinvieh
über 2000 Stück jährlich gewähren.
3. Aus den Beförderungsgebühren unter II 1, 3 a, 7 und 8 des Tarifs hat die Woermann-
Linie keinerlei Rückgaben zu gewähren.
4. Die in diesem Paragraphen erwähnten Rückgaben wird die Woermann-Linie einmal
jährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres an die Zollkasse in
Swakopmund einzahlen.
§ 4. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Beförderung sämt-
licher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und
Güter zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen, oder von Schiff zu Schiff unter Zahlung der
tarifsmäßigen Gebühren ausschließlich der Woermann-Linie zu übertragen.
§ 5. 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft und läuft bis zur Inbetrieb=
nahme der neuen Landungsbrücke, längstens jedoch bis zum 31. März 1915.
2. Der Fiskus hat der Woermann-Linie das Datum der Betriebseröffnung der neuen
Brücke mindestens 6 Monate vorher mitzuteilen. Sollte der Termin hinausgeschoben werden mühssen,
so ist die Woermann-Linie verpflichtet, den Betrieb an der bisherigen Landungsbrücke bis zu 6 Mo-
naten über den ihr angegebenen Termin hinaus weiterzuführen.