Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 841 20 
genannten Papieren ersichtlich sind. Ein Nachwiegen oder Nachmessen zur Feststellung der fraglichen 
Gebühren kann in solchem Falle nicht beansprucht werden. 
6. Die Hafenabgaben werden im allgemeinen auf dieselbe Einheit berechnet, die für die 
Berechnung der Beförderungsgebühren zur Anwendung kommt. 
7. Für Kohlen und Briketts (nicht aber Holzkohlen und Koks), rohe Häute, Felle, Hörner 
von Rindvieh, Ziegen und Schafen, ausgeführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch sowie ein- 
geführtes frisches Gemüse oder Fleisch, das aus dem Schutzgebiet stammt, werden die Hafenabgaben 
und Beförderungsgebühren ausschließlich nach dem Gewicht erhoben. 
Für Marmor werden die Hafengebühren nach Raummaß berechnet. Zuschläge zu den 
Hafengebühren werden bei Marmor nur für Stücke, die größer als 4½ chm sind, erhoben. Die 
Berechnung dieser Zuschläge geschieht ebenfalls nach Raummaß. 
  
Vertrag, betr. das Landungswesen in Swakopmund. 
Vom 7./13. Februar 1912. 
Zwischen dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts, und der Woermann-Linie, Hamburg, sind nachstehende Vereinbarungen 
getroffen worden: 
§ 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im 
Hafen von Swakopmund zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen und zwischen Schiff und 
Schiff auf der Reede in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse und der angehefteten Betriebs- 
ordnung entsprechenden Weise zu betreiben. Insbesondere hat sie auf ihre Kosten dafür zu sorgen, 
daß das zum Landungsbetriebe unter normalen Verhältnissen nötige Personal und Inventar stets 
vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. 
§* 2. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
gemäß § 1 auf Grund der angehefteten Betriebsordnung nach gleichen Grundsätzen für jedermann 
auszuführen, der hierzu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung der tarifmäßigen 
Hafenabgaben und Beförderungsgebühren an die Woermann-Linie bereit ist. 
2. Für die Hafenabgaben und die Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maß- 
gebend. Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der 
Woermann-Linie nicht geändert werden. 
§ 3. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, sobald der ein= und ausgehende Jahres- 
verkehr an Gütern und in Käfigen beförderten kleinen Tieren die Grenze von 125 000t — ein- 
hundertfünfund zwanzigtausend Tons — oder Kubikmeter überschreitet, dem südwestafrikanischen Landes- 
fiskus für den überschießenden Teil eine Rückgabe von 0,25./ für das Kubikmeter oder 1000 kg 
zu gewähren. Diese Rückgabe wird stets auf die Einheit berechnet, die bei Berechnung der 
Beförderungsgebühren maßgebend gewesen ist. 
2. Die Woermann-Linie wird dem Landesfiskus serner eine Rückgabe von 2 “ für jedes 
Stück Großvieh über 500 Stück jährlich und eine Rückgabe von 0,50 J für jedes Stück Kleinvieh 
über 2000 Stück jährlich gewähren. 
3. Aus den Beförderungsgebühren unter II 1, 3 a, 7 und 8 des Tarifs hat die Woermann- 
Linie keinerlei Rückgaben zu gewähren. 
4. Die in diesem Paragraphen erwähnten Rückgaben wird die Woermann-Linie einmal 
jährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres an die Zollkasse in 
Swakopmund einzahlen. 
§ 4. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Beförderung sämt- 
licher in Swakopmund für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und 
Güter zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen, oder von Schiff zu Schiff unter Zahlung der 
tarifsmäßigen Gebühren ausschließlich der Woermann-Linie zu übertragen. 
§ 5. 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft und läuft bis zur Inbetrieb= 
nahme der neuen Landungsbrücke, längstens jedoch bis zum 31. März 1915. 
2. Der Fiskus hat der Woermann-Linie das Datum der Betriebseröffnung der neuen 
Brücke mindestens 6 Monate vorher mitzuteilen. Sollte der Termin hinausgeschoben werden mühssen, 
so ist die Woermann-Linie verpflichtet, den Betrieb an der bisherigen Landungsbrücke bis zu 6 Mo- 
naten über den ihr angegebenen Termin hinaus weiterzuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.