Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 6. 1. Wird die Brücke in Swakopmund gänzlich zerstört, so tritt der Vertrag sofor 
außer Kraft; bei teilweiser Zerstörung hat die Woermann-Linie den Vertrag nach Möglichkeit weiter 
zu erfüllen. 
2. Die Woermann-Linie ist im Falle gänzlicher Zerstörung der Landungsbrücke verpflichtet, 
zu versuchen, den Betrieb mit den vorhandenen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu beschaffenden 
Hilfsmitteln bestmöglichst an der alten Landestelle oder — falls die im Bau begriffene neue Brücke 
schon vor ihrer Vollendung für Zwecke des Landungsbetriebes benutzt werden kann und der Woermann- 
Linie zur Benutzung überlassen wird — unter Zuhilfenahme dieser Brücke aufrecht zu erhalten. Die 
der Woermann-Linie für eine solche Landung und Verschiffung zustehenden Gebühren sollen ein- 
tretendenfalls neu geregelt werden. Keinesfalls sollen sich aber die Beförderungsgebühren für Güter 
zwischen Schiff und dem Zollhof in beiden Richtungen höher als 7,25 für das Kubikmeter oder 
1000 kg nach der Wahl der Woermann-Linie stellen. 
§ 7. 1. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff an Land 
sind wie folgt begrenzt: 
a) bei der Personenbeförderung durch: 
Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und Absetzen aus 
die Brücke; 
b) bei der Tierbeförderung durch: 
Empfang in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe im Zollhof: 
e) bei der Beförderung von Gepäck und sämtlichen Gütern im Einzelgewicht von nicht 
mehr als 4½t durch: 
Empfang in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe nach er- 
folgter Stapelung im Zollhof an den Empfangsberechtigten; 
d) bei der Beförderung von Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t und Massen- 
gütern, die auf der Brücke übernommen oder übergeben werden, durch: 
Empfang längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und UÜbergabe in den von 
den Empfängern rechtzeitig und in genügendem Umfange zu stellenden geeigneten Eisen- 
bahnwagen unter den Kränen auf der Brücke nach erfolgter Stapelung in diese Eisen- 
bahnwagen durch die Woermann-Linie; 
e) bei der Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 20t durch Empsang 
in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe am hochwasserfreien 
Strande an den Empfänger. » 
Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in 
sinngemäß umgekehrter Folge begrenzt. « 
2. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen 
mit Empfang längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in die 
schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes. 
3. Die Woermann-Linie ist nicht verpflichtet, Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4, 5 t# bei 
der Landung im Zollhof abzuliefern oder bei der Verschiffung daselbst zu übernehmen. Solche 
Stücke sind, falls sie nicht über 20 t wiegen, bei der Landung auf der Brücke in die von den 
Empfängern rechtzeitig zu stellenden Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben, bzw. bei 
der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne gestellten Eisenbahnwagen in Empfang 
zu nehmen. 
4. Massengüter hat die Woermann-Linie auf der Brücke unter den Kränen in die von den 
Empfängern rechtzeitig zu stellenden geeigneten Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben 
bzw. bei der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne auf den Brückenkopf 
gestellten Wagen in Empfang zu nehmen. Als Massengüter gelten hierbei Güter gleicher Art, die 
in Mengen von nicht weniger als 100 t mit einem Schiff und auf ein Konnossement, ein= bzw. aus- 
geführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 t stündlich 
gelöscht bzw. übergenommen werden können. 
5. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auf Ansuchen der Empfänger bzw. der Verschiffer 
die Beförderung der zur Beladung mit Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t oder mit 
Massengütern bestimmten bzw. der mit solchen Stücken oder Massengütern beladenen Güterwagen 
der Empfänger oder Verschiffer mit ihren Lokomotiven zwischen dem Brückenkopf und der Brücken- 
wurzel in beiden Richtungen zu übernehmen. Für diese Leistung steht ihr die im Tarif besonders 
vorgesohene Vergütung zu.
	        
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