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§ 6. 1. Wird die Brücke in Swakopmund gänzlich zerstört, so tritt der Vertrag sofor
außer Kraft; bei teilweiser Zerstörung hat die Woermann-Linie den Vertrag nach Möglichkeit weiter
zu erfüllen.
2. Die Woermann-Linie ist im Falle gänzlicher Zerstörung der Landungsbrücke verpflichtet,
zu versuchen, den Betrieb mit den vorhandenen oder ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu beschaffenden
Hilfsmitteln bestmöglichst an der alten Landestelle oder — falls die im Bau begriffene neue Brücke
schon vor ihrer Vollendung für Zwecke des Landungsbetriebes benutzt werden kann und der Woermann-
Linie zur Benutzung überlassen wird — unter Zuhilfenahme dieser Brücke aufrecht zu erhalten. Die
der Woermann-Linie für eine solche Landung und Verschiffung zustehenden Gebühren sollen ein-
tretendenfalls neu geregelt werden. Keinesfalls sollen sich aber die Beförderungsgebühren für Güter
zwischen Schiff und dem Zollhof in beiden Richtungen höher als 7,25 für das Kubikmeter oder
1000 kg nach der Wahl der Woermann-Linie stellen.
§ 7. 1. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff an Land
sind wie folgt begrenzt:
a) bei der Personenbeförderung durch:
Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und Absetzen aus
die Brücke;
b) bei der Tierbeförderung durch:
Empfang in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe im Zollhof:
e) bei der Beförderung von Gepäck und sämtlichen Gütern im Einzelgewicht von nicht
mehr als 4½t durch:
Empfang in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe nach er-
folgter Stapelung im Zollhof an den Empfangsberechtigten;
d) bei der Beförderung von Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t und Massen-
gütern, die auf der Brücke übernommen oder übergeben werden, durch:
Empfang längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und UÜbergabe in den von
den Empfängern rechtzeitig und in genügendem Umfange zu stellenden geeigneten Eisen-
bahnwagen unter den Kränen auf der Brücke nach erfolgter Stapelung in diese Eisen-
bahnwagen durch die Woermann-Linie;
e) bei der Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 20t durch Empsang
in den Leichterfahrzeugen längsseits des Schiffes und Übergabe am hochwasserfreien
Strande an den Empfänger. »
Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in
sinngemäß umgekehrter Folge begrenzt. «
2. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen
mit Empfang längsseits des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in die
schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes.
3. Die Woermann-Linie ist nicht verpflichtet, Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4, 5 t# bei
der Landung im Zollhof abzuliefern oder bei der Verschiffung daselbst zu übernehmen. Solche
Stücke sind, falls sie nicht über 20 t wiegen, bei der Landung auf der Brücke in die von den
Empfängern rechtzeitig zu stellenden Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben, bzw. bei
der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne gestellten Eisenbahnwagen in Empfang
zu nehmen.
4. Massengüter hat die Woermann-Linie auf der Brücke unter den Kränen in die von den
Empfängern rechtzeitig zu stellenden geeigneten Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben
bzw. bei der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne auf den Brückenkopf
gestellten Wagen in Empfang zu nehmen. Als Massengüter gelten hierbei Güter gleicher Art, die
in Mengen von nicht weniger als 100 t mit einem Schiff und auf ein Konnossement, ein= bzw. aus-
geführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 t stündlich
gelöscht bzw. übergenommen werden können.
5. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auf Ansuchen der Empfänger bzw. der Verschiffer
die Beförderung der zur Beladung mit Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t oder mit
Massengütern bestimmten bzw. der mit solchen Stücken oder Massengütern beladenen Güterwagen
der Empfänger oder Verschiffer mit ihren Lokomotiven zwischen dem Brückenkopf und der Brücken-
wurzel in beiden Richtungen zu übernehmen. Für diese Leistung steht ihr die im Tarif besonders
vorgesohene Vergütung zu.