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6. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auch Teilleistungen, für die im Tarif besondere
Sätze vorgesehen sind, auszuführen. '
§8.1.DieWoermann-Linieist,unbeschadetderBestimmungenim§6,2,berechtigt,
aber nicht verpflichtet, mit vorher eingeholter Erlaubnis der Zollbehörde, Tiere und Güter an der
alten Landestelle zu landen und zu verschiffen. Erfolgt eine solche Landung oder Verschiffung an
der alten Landestelle auf Wunsch der Woermann-Linie, so stehen ihr hierfür nur die vollen Sätze
des angehefteten Tarifes zu, wobei eine Landung oder Verschiffung über die alte Landestelle als
gleichwertig mit der Landung oder Verschiffung über die Brücke erachtet wird.
2. Erfolgt eine Landung oder Verschiffung an der alten Landestelle auf Wunsch des
Kaiserlichen Gouvernements, so ist die Woermann-Linie berechtigt, falls sie zu einer solchen Landung
oder Verschiffung an der alten Landestelle in der Lage und bereit ist, für die an dieser Stelle
gelandeten oder verschifften Gepäckstücke, Tiere und Güter eine erhöhte, gegebenenfalls neu fest-
zusetzende Gebühr zu erheben, deren Höhe indes die in § 6 Absatz 2 festgesetzte Ziffer nicht über-
steigen soll.
§ 9. 1. Soweit die Woermann-Linie bei der Personen- Gepäck-, Tier= und Güter-
beförderung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie auf Verlangen des Gouvernements verpflichtet,
die Hafenabgaben auszulegen und einzuziehen und an zwei vom Zollamt ein für allemal zu
bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Swakopmund abzuführen; es steht ihr hierfür
eine Vergütung in Höhe von 1 v. H. der eingezogenen Gebühren zu. Die Abführung der Hafen-
gebühren braucht keinesfalls früher als 14 Tage nach beendeter Entlöschung und Beladung des
betreffenden Schiffes zu erfolgen. Die Vergütung ist bei jeder Abrechnung sofort in Abzug
zu bringen.
2. Die im Absatz 1 dieses Paragraphen vorgesehene Verpflichtung der Woermann-Linie
besteht nicht, soweit kein nach Abschnitt III, 1 des Tarifs zur Bezahlung der Hafengebühren Ver-
pflichteter zur Zahlung bereit und in der Lage ist und die Woermann-Linie sich nicht aus dem ihr
nach den §§ 623 und 614 des Handelsgesetzbuches zustehenden Pfandrecht befriedigen kann.
§ 10. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet
ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus
einem Bezirksrichter in Swakopmund als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen
jede Partei einen zu berufen hat. Den Bezirksrichter bestimmt der Gouverneur. Wenn eine Partei
die Ernennung des Beisitzers länger als zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung ver-
zögert, so ernennt ihn der Oberrichter. Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der
Stimmen. Auch das Verfahren wird durch Mehrheitsbeschluß geregelt.
2. Diese Kommission hat auch solche Erhebungen und Feststellungen im Schutzgebiet zu
machen, die für die Entscheidungen des laut § 17 in Deutschland zu bildenden Schiedsgerichts etwa
notwendig werden. Über die Vornahme solcher Erhebungen und Feststellungen entscheidet indes das
nach § 17 gebildete Schiedsgericht.
3. Die Kosten trägt im Falle des Abs. 1 jede Partei an ihrem Teile, im Falle des Abs. 2
bilden sie einen Teil der Kosten des Schiedsverfahrens.
§ 11. 1. Zur Benutzung bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförderung zwischen
Schiff und Land im Hafen von Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann-Linie leihweise
folgende in Swakopmund vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel:
1. einen 20 t-, einen 5 t-, einen 3 t= und drei 2 t-Kräne auf der Landungsbrücke;
2. 3 Lokomotiven und 30 offene Plattformwagen von je 5t Tragfähigkeit;
3. die Gleise auf der Landungsbrücke, im Zollhof und an der Molenwurzel.
2. Der Fiskus gestattet der Woermann-Linie ferner die Benutzung der alten Brücke, soweit
dies der Woermann-Linie zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes
erforderlich erscheint. Insbesondere soll es der Woermann-Linie gestattet sein, auf dem Brückenkopf
eine Schreibstube (wie bisher) sowie einen Signalmast auf der Brücke auf ihre Kosten zu halten.
3. Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des vorliegenden
Vertrages das von ihr zur Zeit für die Reparaturwerkstätten nebst Zubehör benutzte Gelände im
Zollhof an der Wurzel der alten Mole zur unentgeltlichen Benutzung. Ferner überläßt der Fiskus
der Woermann-Linie für die gleiche Dauer das Gelände für die verschiedenen Zollbuden der
Woermann-Linie im Zollhof, das Gelände für den im Zollhof stehenden Lagerschuppen der Woermann-
Linie, den Platz für die an der Wurzel der Mole lagernden Materialien und das für den Landungs-
betrieb etwa sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über dieses Gelände
hat und dessen nicht selbst bedarf.