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besserungsarbeiten an den Hafenanlagen und Seezeichen und zur Ausführung von Peilungen zu
überlassen, soweit nicht ernstliche nautische Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Personals und
der Betriebsmittel obwalten. Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür folgende Entschädigungen
zu zahlen: für Schleppder 15,00 ,
Barkassen und Lokomotiven ..-. 10, 00 -,
= Boote jeder nc0n0t 30900 -,
- Strandbahnwagen 209,00 =
für jede angefangene Tagesstunde, für jede angefangene Stunde zwischen 6 Uhr abends und 6 Uhr
morgens erhöhen sich diese Sätze um 30 v. H.
Außerdem hat der Fiskus der Woermann-Linie etwaige Auslagen für besondere durch die
Benutzung seitens der Behörden notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten zu ersetzen.
2. Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Betriebsmittel eine
erhebliche Störung des Landungsbetriebes zur Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden,
wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten mit einer ernsten Gefahr für die Landungsbrücke
verbunden sein würde.
Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endlich die Hafenbehörde.
3. Für ordnungsmäßige Durchführung des Betriebes übernimmt die Woermann-Linie
solchenfalls keinerlei Gewähr.
Der Fiskus haftet der Woermann-Linie für Schäden an und Verluste von solchen Betriebsmitteln
für die Zeit, während welcher diese den in dem Absatz 1 genannten Behörden auf Grund dieses
Paragraphen zur Verfügung gestellt sind, sofern nicht eine Fahrlässigkeit des von der Woermann-
Linie gestellten Personals oder ein Schaden stiftendes Ereignis vorliegt, welches auch ohne die von
der Behörde in Anspruch genommene Leistung eingetreten wäre.
§ 15. Alsbald nach Ankunft von Schiffen auf der Reede von Swakopmund hat die
Woermann-Linie die vom Gouvernement zu bestimmenden Beamten in einem geeigneten Fahrzeuge
unentgeltlich zum Schiff und zurück an Land zu befördern.
Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeamte, Augehörige der Schutztruppen oder der Kaiserlichen
Marine zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen dem Lande und den auf der Reede liegenden
Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Fall des
Absatz 1 freie Beförderung in beiden Richtungen zu gewähren, doch kann die Gestellung einer be-
sonderen Fahrgelegenheit nicht gefordert werden.
§ 16. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke
notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen
ohne Vergütung zu bewirken, soweit ihr die Unterlagen bekannt sind und es sich nicht um innere
Geschäftsangelegenheiten der Woermann-Linie handelt.
§ 17. 1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rechts-
weges ein Schiedsgericht. Sie müssen innerhalb der Ausschlußfrist eines Jahres, vom Tage der
Fälligkeit der Ansprüche an gerechnet, durch Anrufen des Schiedsgerichts geltend gemacht werden
und werden dann auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens endgültig und unter Ausschluß
des Rechtsweges entschieden.
2. Das aus drei Personen bestehende Schiedsgericht tritt in Hamburg zusammen, falls der
Fiskus das Schiedsgericht anruft, und in Berlin, falls die Woermann-Linie dieses tut. Der Vorsitzende
des Schiedsgerichts soll der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts oder eine von
ihm zu ernennende Persönlichkeit sein, falls das Schiedsgericht seinen Sitz in Hamburg, und der
Präsident des Kammergerichts oder eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit, falls das Schieds-
gericht seinen Sitz in Berlin hat.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts soll die Befähigung zum Richteramt in einem Bundes-
staat haben.
Jede der beiden Parteien ernennt einen Beisitzenden. Das dem Fiskus zustehende Ernennungs-
recht wird vom Reichs-Kolonialamt in Berlin ausgeübt.
3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche
Reich mit der Maßgabe, daß die Frist zur Benennung des zweiten Schiedsrichters auf vier Wochen
festgesetzt wird.