Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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3. Werden die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen, ohne daß der 
vorgeschriebene, schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber 
und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm dem Betriebs- 
unternehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Betriebsunternehmers, 
sich an den ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung. 
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede oder zwischen Schiff 
und dem Lande geschieht auf Gefahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte. 
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit; 
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Überfahrtsgelegenheit nach oder von 
den in Frage kommenden Schiffen bietet. 
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird 
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige, den 
Passagieren gehörige Gepäck wird mit besonderen Fahrzeugen gelandet. Bei der Beförderung des 
sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, bei dem Betriebs- 
unternehmer bzw. dem Reedereivertreter kostenfrei erhältlichen Formulare für Auftragerteilung und 
Schiffszettel ordnungsmäßig ausgefüllt dem Betriebsunternehmer zusammen mit dem Gepäck ein- 
zureichen. Für das vom Schiff an Land zu befördernde Raumgepäck sind seitens des Kapitäns auf 
Verlangen des Betriebsunternehmers Gepäckscheine auszustellen. 
3. Die Beförderung des Hond= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen, 
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben 
und Beförderungsgebühren erhoben. 
D. Verkehr mit den Schiffen. 
1. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten 
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder 
Gütern nur dann zu entsprechen, wenn: 
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat; 
b) allen von den Behörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist; 
Tc) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder um- 
zuschiffenden Passagiere und deren Raumgepäckstücke mit summarischer Angabe von 
deren Zahl für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete, vollständige Manifeste 
über die zu landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebs- 
unternehmer eingereicht hat. 
Die Manifeste müssen Angaben in deutscher Sprache enthalten über Marken, 
Nummern, Anzahl, Art, Inhalt, Empfänger, deutsches Maß und Bruttogewicht der 
Kolli, für jede Konnossementsposition getrennt (bei Sendungen an „Order“ sind die 
Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben); 
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen der 
Betriebsordnung zu erfüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Erfordernis 
absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser Betriebs- 
ordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen. 
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs- 
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand 
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste 
in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung einzuhändigen. 
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug; 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug. 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche 
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und die Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor-
	        
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