Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge entscheidet 
das Hafenamt. 
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind 
verantwortlich für den Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers in- 
folge ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, überladens 
oder Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge 
oder den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens 
auf die Schiffsschraube dürfen Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden. 
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet, 
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung auf die Tat- 
sache aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen „bis Hilfe kommt. 
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseits ent- 
stehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach dem 
geltenden Zivilrecht möglich ist. 
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welche 
dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiff dienen, am 
Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe festge- 
machten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, 
wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der 
hohen See erforderlich macht. 
6. Werden Leichterfahrzeuge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffsführers 
anvertraut sind, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung des be- 
treffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt. 
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder ein- 
geborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist jeder 
Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des Betriebs- 
unternehmers so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufgenommen wird. Der 
Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 
3,00 “ für den Tag für jeden weißen Angestellten, einschließlich Kaffee oder Tee; 
0,50 .“¼ für den Tag für jeden Eingeborenen. 
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser zu 
verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu zu bieten. 
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte kommt 
der Betriebsunternehmer keinesfalls auf. 
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch 
des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine 
Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt weder für Mannschaften und Kohlen 
noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse dem Be- 
triebsunternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, 
dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen. 
F. Verschiffung. 
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter, soweit sie nicht erst auf der 
Brücke unter den Kranen zu übergeben sind, müssen mindestens 24 Stunden vor Abfahrt des Schiffes, 
für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof oder in dem Zollschuppen ordnungs- 
mäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, Güter früher als drei Tage 
vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu nehmen; doch sind größere Gütermengen auf 
MWunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher zu übergeben. 
2. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick der 
Verschiffung, d. h. sobald die Tiere sich in den verschlossenen Verschiffungskästen befinden. Der Ver- 
schiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. Bei Anlieferung der Güter 
hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgefüllten Ubernahmescheine sowie 
auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Ubernahmescheine sind bei dem Betriebsunternehmer, die 
Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich.
	        
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