Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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3. Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll- 
behörde freigegeben sein. 
Über die empfangenen Tiere, die Raumgepäckstücke und Güter wird der Betriebsunternehmer 
dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
4. Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. 
5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer an- 
zumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsauf- 
träge auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn 
während der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebs- 
ordnung eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere 
Gütermengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist 
vor Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede vor 
der angegebenen Abfahrtszeit verläßt. 
7. Die Ubergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den 
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- 
seitig zu stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs- 
unternehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung in doppelter, über 
empfangene Gepäckstücke in einfacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der Betriebs- 
unternehmer dem Verschiffer von Tieren und Gütern auf dessen Wunsch zu überlassen. 
8. Die Verschiffung von Stücken über 2½# bedarf einer vorherigen rechtzeitigen Anzeige 
bei dem Betriebsunternehmer. Die Verschiffung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht kann, 
wenn überhaupt möglich, nur vom Strande aus erfolgen. 
9. Die zur Verschiffung bestimmten, erst auf der Brücke zu übernehmenden Stücke im Einzel- 
gewicht von über 4,5 bis 20 t müssen so angeliefert werden, daß die Hebezeuge ohne besondere Um- 
stapelungsarbeit sicher angebracht werden können. 
G. Landung. 
1. Der Empfang der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betriebsunter- 
nehmer geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den Schlingen 
oder den sonstigen Löschvorrichtungen. 
2. Gepäckstücke und Güter, welche schiffsseitig in Stroppen oder in Netzschlingen gelöscht 
werden, verbleiben in diesen bis nach erfolgter Landung. Der Betriebsunternehmer wird solche 
Stroppen oder Netzschlingen dem Schiff möglichst schnell wieder zurückgeben. Für Beschädigungen 
oder Verluste solcher Stroppen oder Netzschlingen haftet der Betriebsunternehmer nicht, soweit diese 
Befreiung von der Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist. 
3. Bei der Landung findet eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Raumgepäckstücke, 
Tiere und Güter und etwaiger Beschädigungen an diesen auf der Brücke beim Herausnehmen aus 
der Schlinge des Krans statt, oder wenn die Landung am Strande geschieht, nach dem Herausnehmen 
aus den Fahrzeugen in flutfreier Höhe. JIst die Feststellung an den genannten Orten nicht möglich 
gewesen, so hat sie sofort nach Verbringung in den Zollhof zu erfolgen. Die Schiffsführer sind ver- 
pflichtet, sich bei diesen Feststellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, 
so können sie Einwendungen gegen die Feststellungen der Woermann-Linie nicht erheben. Die Be- 
amten des Betriebsunternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer auf Wunsch eine Empfangs- 
bescheinigung über die empfangenen Raumgepäckstücke, Tiere und Güter auszustellen. In diesen Be- 
scheinigungen haben die Beamten des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungs- 
mäßige äußere Beschaffenheit der Raumgepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen. 
4. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit der Landung oder Verschiffung 
oder Umladung loser Kohlen, Briketts, Koks, Getreide, Erze, Guano oder sonstiger loser Güter 
irgendwie zu befassen. Er kann von dem Schiffsführer, dem Empfänger oder Verschiffer verlangen, 
daß solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiff oder vor der Ubergabe an den Betriebsunter- 
nehmer (bei Verschiffungen) zum Zwecke der Landung oder der Verschiffung gesackt, gebündelt oder 
sonst zur Zufriedenheit des Betriebsunternehmers verpackt werden. 
5. Die Landung von Stücken über 2½ t bedarf einer vorherigen, rechtzeitigen Anzeige 
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