Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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bei dem Betriebsunternehmer. Die Landung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht kann, 
wenn überhaupt möglich, nur am Strande erfolgen. 
6. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, ungehobeltes Holz in Flößen an die Brücke zu 
bringen und dort mit den Kranen aufzunehmen. Seitens des entlöschenden Schiffes ist, falls solches 
von dem Betriebsunternehmer gewünscht wird, eine größere Anzahl der zu flößenden Planken, 
Bretter und Balken durch starke Schnürung zu einem Floße zu vereinigen. Solche Flöße sind 
schiffsseitig nicht eher zu Wasser zu lassen oder so lange längsseits vertäut zu halten, bis das zum 
Schleppen des Floßes bestimmte Fahrzeug des Betriebsunternehmers sich in Bereitschaft für diese 
Arbeit beim Schiff befindet. 
7. Die längsseits des Schiffes vor 4½ Uhr nachmittags in Empfang genommenen Tiere 
und Güter ist der Betriebsunternehmer verpflichtet, noch an demselben Tage zu landen. Werden 
auf Wunsch der Auftragerteiler noch nach 4½ Uhr Tiere und Güter am Schiff in Empfang ge- 
nommen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, diese bis zum Vormittag des nächsten Werktages 
in den Leichterfahrzeugen zu belassen. 
H. Ubergabe gelandeter Tiere und Güter. 
1. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem Be- 
triebsunternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und Güter 
aushändigt. Als Ausweis für den rechtmäßigen Empfang der Gepäckstücke dient der mit Empfangs- 
bescheinigung versehene Gepäckschein. 
2. Die UÜbergabe gelandeter Tiere geschieht im Zollhof, bzw. bei einer Landung am 
Strande in flutfreier Höhe. Der Empfänger oder sein Vertreter muß bei der Landung zugegen 
sein und die Tiere sofort in seinen Gewahrsam nehmen. Der Betriebsunternehmer hat den 
Empfänger, wenn ihm dieser bekannt ist, möglichst früh von der Landung in Kenntnis zu setzen. 
Ist der Empfänger oder sein Vertreter nicht zu ermitteln oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in 
Empfang zu nehmen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen Empfangs- 
bescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebsunternehmer 
aus der Unterbringung entstehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der 
Empfänger bekannt oder zu ermitteln ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zu 
machen, in welcher der Ort angegeben wird, wo die Tiere untergebracht sind. 
3. Die Übergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer 
an die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme der auf der Brücke unter den Kranen zu über- 
gebenden Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 t und Massengüter im umfriedigten Zollhof 
oder in den Zollschuppen an den vom Zollamte im Einverständnis mit der Woermann-Linie be- 
stimmten Plätzen. 
4. Zim Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. 
Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn 
sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine 
sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung loser 
Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, durch 
Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen. 
5. Die Stapelung der gelandeten Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 bis zu 20 t 
und der Massengüter, welche auf der Brücke unter den Kranen übernommen werden, geschieht auf 
den seitens der Empfänger unter den Kranen zu stellenden Eisenbahngüterwagen, woselbst auch die 
libergabe an den Empfangsberechtigten erfolgt. 
Stücke im Einzelgewicht von über 20 t werden am hochwasserfreien Strande an der alten 
Landestelle übergeben. 
6. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen- 
Der Betriebsunternehmer wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser 
Güter tunlichst Anzeige machen. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, die Ladungs= oder Gepäck- 
empfänger unter Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein darf, zur Empfang- 
nahme jeder beliebigen Menge ihrer Güter und Gepäckstücke ohne Rücksicht auf den Inhalt der 
Konnossemente bzw. der Gepäckscheine aufzufordern. Kommt der Empfänger innerhalb der gestellten 
Frist einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, unter Hinzu- 
ziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und änßerliche Beschaffenheit der den Gegen-
	        
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