Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen und Bezeichnung der Gepäckstücke oder 
der Güter verursachte Versehen. 
6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld, 
Dokumente, Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere 
Gegenstände ist er nur verantwortlich mit 4. für das Kubikdezimeter bis zu einem Hoöchstbetroge 
von 2000 „ für das Kollo, es sei denn der Wert ihm vorher ausdrücklich bekanntgegeben entweder 
von dem Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen 
werden für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen. Für auf Paketschein ver- 
ladene Güter haftet der Betriebsunternehmer bis zum Höchstbetrage von 20-¾, für auf Gepäckschein 
verladene Gepäckstücke bis zum Höchstbetrage von 50 . Für Beschädigungen und Verluste an 
Gepäck, für das keine Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer nicht. 
7. Der Betriebsunternehmer haftet nicht für Benachteiligungen, die dadurch entstehen, daß 
infolge Versagens der elektrischen Anlagen der Betrieb des großen Kranes und damit das Landen 
von Stücken über 4½ "t über die Brücke unmöglich wird. 
8. Der Betriebsunternehmer haftet nicht dafür, daß die Stückgüter im Einzelgewicht von 
über 4,5 t und die Massengüter, die bei der Landung auf der Brücke unter den Kranen übergeben 
werden, auf bzw. in den Eisenbahnwagen sachgemäß gestapelt werden. Er ist aber verpflichtet, den 
Münschen der Empfänger über die Art der Stapelung soweit als möglich zu entsprechen, soweit 
diese rechtzeitig, d. h. vor Beginn der Beladung des betreffenden Wagens, gestellt worden sind.“) 
K. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und Tiere, 
selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten 
angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt; ausgenommen, wenn das Gegenteil 
ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist. 
2. Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Beschädi- 
gung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der 
Empfangsbescheinigung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
3. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst 
gefährliche Güter zu befördern. 
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter oder 
Gepäckstücke anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande ver- 
ursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder 
zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich 
der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rech- 
nung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
L. Schadensforderungen. 
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunter- 
nehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Raumgepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines 
Monats nach beendeter Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei dem Betriebsunter- 
nehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche 
ist der Betriebsunternehmer berechtigt, zurückzuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen kann, 
daß er wegen ganz besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadensforderung 
innerhalb der angegebenen Frist bei dem Betriebsunternehmer anzubringen, verlängert sich aus- 
nahmsweise die Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis auf 2 Monate nach Abgang des 
betreffenden Dampfers von Swakopmund. 
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunter- 
nehmer den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem 
Geschäftshaufse bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von An- 
sprüchen gesetzten einmonatigen Frist aufrechterhalten werden. 
*) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Unteressenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der 
Vetriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können.
	        
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