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Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen und Bezeichnung der Gepäckstücke oder
der Güter verursachte Versehen.
6. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, Geld,
Dokumente, Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert; für andere
Gegenstände ist er nur verantwortlich mit 4. für das Kubikdezimeter bis zu einem Hoöchstbetroge
von 2000 „ für das Kollo, es sei denn der Wert ihm vorher ausdrücklich bekanntgegeben entweder
von dem Kapitän des Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Mündliche Mitteilungen
werden für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung nicht angesehen. Für auf Paketschein ver-
ladene Güter haftet der Betriebsunternehmer bis zum Höchstbetrage von 20-¾, für auf Gepäckschein
verladene Gepäckstücke bis zum Höchstbetrage von 50 . Für Beschädigungen und Verluste an
Gepäck, für das keine Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet der Betriebsunternehmer nicht.
7. Der Betriebsunternehmer haftet nicht für Benachteiligungen, die dadurch entstehen, daß
infolge Versagens der elektrischen Anlagen der Betrieb des großen Kranes und damit das Landen
von Stücken über 4½ "t über die Brücke unmöglich wird.
8. Der Betriebsunternehmer haftet nicht dafür, daß die Stückgüter im Einzelgewicht von
über 4,5 t und die Massengüter, die bei der Landung auf der Brücke unter den Kranen übergeben
werden, auf bzw. in den Eisenbahnwagen sachgemäß gestapelt werden. Er ist aber verpflichtet, den
Münschen der Empfänger über die Art der Stapelung soweit als möglich zu entsprechen, soweit
diese rechtzeitig, d. h. vor Beginn der Beladung des betreffenden Wagens, gestellt worden sind.“)
K. Allgemeine Bestimmungen.
1. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und Tiere,
selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten
angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt; ausgenommen, wenn das Gegenteil
ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist.
2. Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Beschädi-
gung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der
Empfangsbescheinigung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist.
3. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst
gefährliche Güter zu befördern.
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter oder
Gepäckstücke anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande ver-
ursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder
zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich
der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rech-
nung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat.
L. Schadensforderungen.
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunter-
nehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Raumgepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines
Monats nach beendeter Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei dem Betriebsunter-
nehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche
ist der Betriebsunternehmer berechtigt, zurückzuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen kann,
daß er wegen ganz besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadensforderung
innerhalb der angegebenen Frist bei dem Betriebsunternehmer anzubringen, verlängert sich aus-
nahmsweise die Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis auf 2 Monate nach Abgang des
betreffenden Dampfers von Swakopmund.
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunter-
nehmer den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem
Geschäftshaufse bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von An-
sprüchen gesetzten einmonatigen Frist aufrechterhalten werden.
*) Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Unteressenten gegen alle diejenigen Schäden, für die der
Vetriebsunternehmer nicht haftet, durch Versicherung decken können.