Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 853 20 
3. Der Betriebsunternehmer ist, unbeschadet der Bestimmungen unter K 2, nicht ver- 
pflichtet, die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Gepäckstücke, 
Tiere oder Güter wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
4. In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem Empfänger die 
Vorlegung der Originalfaktura zu fordern. 
M. Gebühren. 
1. Die Rechnungen des Betriebsunternehmers über seine Beförderungsgebühren und die 
fiskalischen Hasenabgaben, soweit deren Einziehung ihm obliegt, sind in allen Fällen vor Ausführung 
der Leistungen zu begleichen. 
2. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H. G. B. an allen beför- 
derten Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren und 
der sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen. 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke gehißt, bedeuten: 
M: „Mittagspause“. 
JGJ: „Ganz aufhören mit Löschen“. 
JES: „Wieder anfangen" (wenn das Löschen unterbrochen war). 
FC##: „Einfahrt ist gefährlich, es können nur große Boote an der Brücke landen, 
dürfen aber nicht von Barkassen eingeschleppt werden“. 
FR: „Barre unpassierbar, jeder Verkehr mit Land unterbrochen“. 
B und zwei Töne mit 
der Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke“. 
JNO und mehrere Töne 
mit der Sirene: „Fahrzeuge in der Nähe des Strandes in Gefahr, brauche sofort Schlepperhilfe“. 
Flaggen= und Pfeifersignale an Bord der Dampfer. 
B: „„eichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper“. 
RAund vierlange Töne 
mit der Dampfpfeife: „Floß, Leichter oder Boot treibt weg“. 
Sirenensignale bei Nebel von der Brücke. 
In kurzen Pausen ein langgezogener Ton bedeutet: 
„Gute See, es wird mit großen Booten und Leichtern an der Brücke gearbeitet". 
In kurzen Pausen zwei lange Töne bedeutet: 
„Einfahrt für Barkassen gefährlich, wir können nur mit großen Booten arbeiten“. 
In kurzen Pausen drei lange Töne bedeutet: 
„Schlechte See, es wird nicht gearbeitet"“. 
Die Steuerer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu unterrichten, daß sie den 
Anordnungen des aussichtführenden Beamten vom Außendienst sowie dem Brückenaufseher des Be- 
triebsunternehmers Folge zu leisten haben.
	        
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