Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 2. Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Übernahme und der Betrieb von Plantagen 
und gewerblichen Unternehmungen in Deutsch-Ostafrika. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Er- 
reichung ihrer Ziele zweckdienlichen Geschäfte abzuschließen und zu betreiben. 
§ 5. Das voll eingezahlte Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 000 000 N¼ eingeteilt 
in 2000 auf den Namen lautende Anteile zum Nennwert von je 500 7. 
§ 6. Die Besitzer der Anteile bilden die Gesellschaft und werden in ein Mitgliederregister 
eingetragen. Durch Veräußerung der Anteile und Löschung im Mitgliederregister geht die Mitglied- 
schaft verloren. 
§ 10. (Neu 7.) Die Anteile sind übertragbar. Die Übertragung erfolgt durch Vermerk 
seitens der Gesellschaft auf dem betreffenden Anteil auf Grund einer übertragungserklärung des 
alten Besitzers. 
§ 11. (Neu 8.) Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das 
Gesellschaftsvermögen. 
Über den Nennbetrag der Anteile hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine 
Verpflichtungen. 
§ 12. (Neu 9.) Die Ausfertigung und Übergabe neuer Anteilscheine an Stelle solcher, 
die beschädigt oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, ist nur nach gerichtlicher 
Kraftloserklärung der betreffenden Dokumente, welche nach Maßgabe der Vorschriften der Deutschen 
Zivil-Prozeß-Ordnung durch das zuständige Gericht am Sitze der Gesellschaft zu erfolgen hat, zulässig. 
§ 37. (Neu 34.) Die Auszahlung der festgesetzten Dividende erfolgt gegen Einreichung 
der den Anteilen beigegebenen Dividendenscheine. Nicht erhobene Dividenden verfallen nach Ablauf 
von vier Jahren vom Fälligkeitsjahr der Gesellschaft zugunsten des Reservefonds. 
§ 38. (Neu 35.) Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs- 
Kolonialamt) geführt, der zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen kann. 
Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetz- 
lichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung erfolgt. Der Kommissar ist berechtigt, an 
den Sitzungen des Aufsichtsrates und an den Generalversammlungen teilzunehmen, von dem Auf- 
sichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, jederzeit Einsicht 
in die Bücher der Gesellschaft zu nehmen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine 
außerordentliche Generalversammlung zu berufen. 
Die §#§ 13 bis und mit 36 erhalten die fortlaufenden Nummern 10 bis 33. 
  
  
  
  
  
personalien. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
in Mpapua (Ostafrika) Sperling den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Raiserliche Schutztruppen. 
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt. 
A. K. O. vom 18. August 1912. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten 
Angehörigen vom Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt die Erlaubnis zur Anlegung 
der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden und Ehrenzeichen zu erteilen, und zwar: 
den Königlich Bayerischen Militär-Verdienstorden 4. Klasse: 
dem Hauptmann Kepler und Stabsarzt Dr. Hintze;
	        
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