Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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„Société ⅞⅝forestière et commerciale du Congo 
Belge“ mit einem Gesellschaftskapital von 3 Mil- 
lionen Fr. und die „Société minieèere de la Tele“ 
mit 4½ Millionen Fr. Kapital. 
Beide Gesellschaften ste#en in innigem Zu- 
sammenhang mit der im Jahre 1906 gegründeten 
„ Société internationale forestière et minière 
du Congo“. Diese Aktiengesellschaft hat von der 
„ Société forestière et commerciale“ 2000, von 
der „Société minière de la Tele“ 3000 voll ein- 
zuzahlende Aktien zu je 500 Franken über- 
nommen. Die im Jahre 1906 erworbenen, sehr 
bedeutenden Konzessionen der „Société inter- 
nationale forestiere et minière du Congo“ 
werden zur Zeit durch den belgischen Staat ab- 
gelöst. 
Die Statuten der neugegründeten Gesell- 
schaften sind im „Bulletin Officiel du Congo 
Belge“ veröffentlicht worden. 
Dortuglesisch-Kngola. 
Verbot des Fischens für fremde Fahrzeuge. 
Die Portugiesische Regierung hat unter dem 
17. August 1912 eine Verordnung erlassen, wo- 
nach die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Ok- 
tober 1909 auch auf die Provinz Angola an- 
gewendet werden. Hiernach ist die Ausübung 
der Fischerei für fremde Fahrzeuge in den Ge- 
wässern von Angola verboten. 
(Diario do (iorerno.) 
Dortugiesisch-Guinea. 
Einfuhr von Gewehren, Munition und 
Pulver. 
Im Diario do Governo Nr. 183 vom 
6. August 1912 ist eine Verordnung der Portu- 
giesischen Regierung vom 20. Juli 1912 ver- 
öffentlicht, welche die besonderen Vorschriften über 
die Einfuhr, die Aufbewahrung, den Gebrauch 
und das Tragen von Gewehren, Munition und 
Pulver in der Provinz Guinea enthält. 
Danach kann die Einfuhr und die Abfertigung 
von Gewehren, und zwar solcher mit Steinschloß 
sowie der gewöhnlichen des Handels, ebenso von 
gewöhnlichem Pulver nach Zahlung der Einfuhr= 
zölle bei dem Zollamt von Bolama und den Zoll- 
unterstellen von Bissau und Cachen erfolgen. Die 
Abfertigung von Handelswaffen und gewöhnlichem 
Pulver bedarf keiner besonderen Genehmigung. 
Vervollkommnete und Präzisionswaffen, Pisto- 
len, Revolver und andere zum Schleudern von 
Geschossen vermittels Explosivstoffe, ebenso die zu- 
gehörige Munition (gefüllte Patronen, Kugeln 
oder andere hierzu bestimmte Stoffe) dürfen nur 
  
über die Häfen von Bolama und Bissau, in 
deren Zollämtern die Abfertigung erfolgt, einge- 
führt werden. 
Alle vervollkommneten und Präzisions-Ge- 
wehre, Pistolen, Revolver und Munition hierfür, 
die über die Häsen von Bolama und Bissau ein- 
geführt sind, können für Rechnung und Gefahr 
der Einbringer auf die staatliche Niederlage ge- 
bracht werden. 
Unter Handelsgewehren werden verstanden 
alle Gewehre mit glattem Laufe, Steinschloß- 
und Perkussionsgewehre, die von vorn geladen 
werden; unter Handelspulver alles Pulver, das 
für diese Gewehre und für die Industrie be- 
stimmt ist. 
Unter vervollkommneten und Präzisions-Ge- 
wehren werden verstanden: 
a) alle Jagdgewehre mit glattem Lauf, mit 
Würgebohrung (estranguladas) oder nicht, jeden 
Systems, die von hinten geladen werden; 
b) alle Gewehre jeden Systems, mit ge- 
zogenem oder geriefeltem (estriado) Lauf, Vorder- 
oder Hinterlader; 
c) Pistolen und Revolver. 
Zimmerpistolen und -gewehre, bei denen das 
Geschoß vermittels Preßluft getrieben wird, und 
solche, welche allgemein als Windbüchsen be- 
zeichnet werden oder bei denen vermittels einer 
Feder ein Pfeil oder eine Kugel ohne Aufblitzen 
und ohne Pulver getrieben wird, werden weder 
als Handels= noch als Präzisions-Gewehre an- 
gesehen und unterliegen nicht den vorstehenden 
Bestimmungen. 
Elberia. 
Beschränkung der Einfuhr von Waffen 
und Munition. 
Alle Einfuhrsendungen von Waffen und 
Munition werden in das Lagerhaus der Regierung 
geschafft. Feuerwaffen, Schießpulver, Patronen 
sw. werden nur an Personen verabfolgt, die im 
Besitz einer schriftlichen Genehmigung des Kriegs- 
departements sind. 
The Bonurd of Trade Journal.) 
Rapochausfuhr Javas 1911. 
Die Kapokausfuhr Javas ist in steter Zunahme 
begriffen; sie hat, während sie noch in den Jahren 
1905 bis 1908 etwa 6000 Tonnen betrug, in 
den letzten Jahren 8000 bis 9000 Tonnen aus- 
gemacht; sie umfaßte nämlich 1909: 8 325 000 kg, 
1910: 8 376 000 kg, 1911: 9 960 000 kg. 
Ein zuverlässiges Bild über die jeweilige Ernte 
eines Jahres geben diese Ziffern jedoch nicht, da 
eine Ernte bereits im Mai oder Juni als voll-
	        
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