Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Verfügung des Reichskanzglers wegen Kbänderung der Verfügung, betr. die standes- 
amtliche Juständigkeit in den Schutzgebieten RKfrikas und der Südsee, vom 27. Oärs 1908. 
Vom 24. August 1912. 
I. Die Verfügung, betreffend die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, vom 27. März 1908 (Kol. Bl. 1908 S. 372, 1910 S. 409, 1912 S. 524) 
wird wie folgt abgeändert: 
§ 1 erhält unter Nr. II 1 zu a) und c) folgende Fassung: 
a) die Bezirksamtmänner, mit Ausnahme derjenigen in Daressalam, Tanga, Muansa 
und Tabora, innerhalb ihrer Amtsbezirke; 
e) die Stationschefs in Iringa und Mahenge innerhalb ihrer Amtsbezirke. 
II. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: 
gez. Delbrück. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung über- 
tragbarer Krankheiten. 
Vom 1. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verordnung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, 
S. 509) wird hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Eine übertragbare Krankheit im Sinne dieser Verordnung liegt vor bei jeder Er- 
krankung an: 
Lungen= und Kehlkopftuberkulose, 
Diphtherie (Rachenbräuneh), 
übertragbarer Genickstarre, 
Malaria, 
Rückfallfieber, 
übertragbarer Ruhr, 
Unterleibstyphus, 
Lepra (Aussatz), 
Ankylostomiasis (Wurmkrankheit), 
Bilharziosis, 
Nahrungsmittelvergiftungen (Trichinose, Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftungen), 
übertragbaren Tierkrankheiten (Milzbrand, Rotz, Tollwut). 
§ 2. Jede Erkrankung an: 
Lungen= und Kehlkopftuberkulose, 
Diphtherie (Rachenbräune), 
übertragbarer Genickstarre, 
Unterleibstyphus und 
Lepra (Aussatz) 
ist sofort der zuständigen Verwaltungsbehörde, der zuständigen Sanitätsdienststelle oder dem zu- 
ständigen Regierungsarzte anzuzeigen. 
§ 3. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. Der zugezogene Arzt; 
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege der Erkrankten beschäftigte Person; 
3. der Haushaltungsvorstand oder der Arbeitgeber; 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall sich 
ereignet hat; 
5. bei Eingeborenen außerdem der Ortsvorstand (Jumbe) und die Aliden.
	        
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