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Nach 4 bis 6 Tagen sind in der Regel vollentwickelte Pusteln entstanden. Von diesen
wird nun der Inhalt auf ein zweites Kalb in derselben Weise verimpft. Nach Entwicklung der
Pusteln wird von dem zweiten Kalb ein drittes Kalb in derselben Weise geimpft.
Der Inhalt der Pusteln des dritten Kalbes dient zur Erzeugung der Schutzpockenlymphe.
Nach Abhebung der Schorfe wird der Inhalt der Pockenpusteln mit chemisch reinem Glhzerin,
welches mit der gleichen Menge reinen Wassers verdünnt ist, im Verhältnis von drei Teilen Lymphe
auf ein Teil Glyzerinwasser verrieben und nach Zentrifugieren in Kapillarröhrchen eingeschmolzen.
Er kann auch sofort aus den Kapillarröhrchen zur Impfung entnommen werden oder in
kleine, gut verschlossene Fläschchen eingefüllt werden.
Die Lymphe ist stets vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren.
Bei häufigerem Vorkommen von ansteckenden Tierkrankheiten im Bezirk kann zur Kontrolle
die Schlachtung des Tieres durch den Arzt angeordnet werden.
Stehen Pockenkranke nicht zur Verfügung, so kann auch von den Schutzpockenpusteln eines
mit Kälberlymphe geimpften, gesunden Erstimpflings der Inhalt auf ein Kalb übergeimpft werden
und die Lymphe von dem Kalbe unmittelbar entnommen, mit Glyzerin vermischt und zur Impfung
benutzt werden.
Lymphetransport.
§* 3. Der Transport der Lymphe hat stets auf dem schnellsten Wege durch Eilboten zu
geschehen. Die Lymphe ist möglichst in Holzblöcke verpackt und feucht umhüllt zu versenden; die
Umhüllung ist während der Rast ständig feucht zu erhalten. Steht Eis zur Verfügung, so ist dieses
zu verwenden.
Verteilung der Lymphe.
§ 4. Seitens der Impfärzte ist die Lymphe beim Gouvernement zu beantragen. Die
Absendung erfolgt vom veterinär-bakteriologischen Institut unentgeltlich unmittelbar an die Empfänger.
Bei größerem Bedarf ist die Zahl der Portionen vier Wochen vorher zu bestellen.
Ein Verkauf von Lymphe aus dem Justitut findet nicht statt.
Das Feilhalten von Lymphe in Apotheken und Drogenhandlungen ist verboten.
Impfzeit und Impftermine.
§ 5. Als Impfzeit für die Impfreisen auf das Land wird zweckmäßig die trockene Jahres-
zeit gewählt.
Das Bezirks-(Distrikts-hamt hat die Listen über die Impfpflichtigen im Januar aufzustellen.
Die Impftermine werden von den Amtern im Benehmen mit dem Impfarzt bestimmt und öffentlich
bekannt gemacht; überdies soll der Termin den Beteiligten mitgeteilt werden.
Andere Impfberechtigte.
§ 6. Seitens des Gouverneurs können ausnahmsweise (§ 9 der Impfordnung) auch
Nichtärzte mit der Vornahme von Impfungen in jeder Zeit widerruflicherweise für berechtigt erklärt
werden. In erster Linie kommen dazu in Betracht Regierungstierärzte, ferner Polizeibeamte oder
Sanitätsunteroffiziere der Schutztruppe, weiße Mitglieder der Missionen, in Deutschland geprüfte
Heilgehilfen. Die genannten Personen dürfen erst nach erfolgter gründlicher Ausbildung mit der
selbständigen Ausführung von Impfungen betraut werden. Für die erfolgreiche Ausbildung in der
Impftechnik wie in der Kontrolle des Erfolges oder Nichterfolges bei der Nachschau ist der Impfarzt
des Bezirkes verantwortlich. Der Impfberechtigte muß seine Befähigung durch Teilnahme an
mindestens drei öffentlichen Impf= und Nachschauterminen bei Erst= und Wiederimpflingen umter
Kontrolle des Impfarztes darlegen. ÜUber die erfolgte Ausbildung ist dem Gouverneur zu berichten,
welcher dann dem Impfberechtigten für die Dauer von zwei Jahren einen Ausweis erteilt.
Nach Ablauf der Berechtigungszeit kann die Befugnis zum Impfen erneut erteilt werden,
ohne daß eine Ausbildung und Prüfung von neuem erforderlich ist, wenn der Impfberechtigte in den
letzten zwei Jahren das Impfgeschäft ausgeübt hat.
In Bezirken, in denen die Geschlechtskrankheiten, deren Erkennung dem Laien oft unmöglich
ist, weit verbreitet sind, ist von der Ausübung der Impfung durch Nichtärzte möglichst Abstand
zu nehmen.
Technik der Impfungen.
§ 7. Bei der Ausführung der Impfungen ist nach den Beschlüssen und Vorschriften der
Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, zu verfahren
mit der Einschränkung, daß im allgemeinen nur Tierlymphe, Menschenlymphe nur in Ausnahme-