Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 934 20 
Nach 4 bis 6 Tagen sind in der Regel vollentwickelte Pusteln entstanden. Von diesen 
wird nun der Inhalt auf ein zweites Kalb in derselben Weise verimpft. Nach Entwicklung der 
Pusteln wird von dem zweiten Kalb ein drittes Kalb in derselben Weise geimpft. 
Der Inhalt der Pusteln des dritten Kalbes dient zur Erzeugung der Schutzpockenlymphe. 
Nach Abhebung der Schorfe wird der Inhalt der Pockenpusteln mit chemisch reinem Glhzerin, 
welches mit der gleichen Menge reinen Wassers verdünnt ist, im Verhältnis von drei Teilen Lymphe 
auf ein Teil Glyzerinwasser verrieben und nach Zentrifugieren in Kapillarröhrchen eingeschmolzen. 
Er kann auch sofort aus den Kapillarröhrchen zur Impfung entnommen werden oder in 
kleine, gut verschlossene Fläschchen eingefüllt werden. 
Die Lymphe ist stets vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren. 
Bei häufigerem Vorkommen von ansteckenden Tierkrankheiten im Bezirk kann zur Kontrolle 
die Schlachtung des Tieres durch den Arzt angeordnet werden. 
Stehen Pockenkranke nicht zur Verfügung, so kann auch von den Schutzpockenpusteln eines 
mit Kälberlymphe geimpften, gesunden Erstimpflings der Inhalt auf ein Kalb übergeimpft werden 
und die Lymphe von dem Kalbe unmittelbar entnommen, mit Glyzerin vermischt und zur Impfung 
benutzt werden. 
Lymphetransport. 
§* 3. Der Transport der Lymphe hat stets auf dem schnellsten Wege durch Eilboten zu 
geschehen. Die Lymphe ist möglichst in Holzblöcke verpackt und feucht umhüllt zu versenden; die 
Umhüllung ist während der Rast ständig feucht zu erhalten. Steht Eis zur Verfügung, so ist dieses 
zu verwenden. 
Verteilung der Lymphe. 
§ 4. Seitens der Impfärzte ist die Lymphe beim Gouvernement zu beantragen. Die 
Absendung erfolgt vom veterinär-bakteriologischen Institut unentgeltlich unmittelbar an die Empfänger. 
Bei größerem Bedarf ist die Zahl der Portionen vier Wochen vorher zu bestellen. 
Ein Verkauf von Lymphe aus dem Justitut findet nicht statt. 
Das Feilhalten von Lymphe in Apotheken und Drogenhandlungen ist verboten. 
Impfzeit und Impftermine. 
§ 5. Als Impfzeit für die Impfreisen auf das Land wird zweckmäßig die trockene Jahres- 
zeit gewählt. 
Das Bezirks-(Distrikts-hamt hat die Listen über die Impfpflichtigen im Januar aufzustellen. 
Die Impftermine werden von den Amtern im Benehmen mit dem Impfarzt bestimmt und öffentlich 
bekannt gemacht; überdies soll der Termin den Beteiligten mitgeteilt werden. 
Andere Impfberechtigte. 
§ 6. Seitens des Gouverneurs können ausnahmsweise (§ 9 der Impfordnung) auch 
Nichtärzte mit der Vornahme von Impfungen in jeder Zeit widerruflicherweise für berechtigt erklärt 
werden. In erster Linie kommen dazu in Betracht Regierungstierärzte, ferner Polizeibeamte oder 
Sanitätsunteroffiziere der Schutztruppe, weiße Mitglieder der Missionen, in Deutschland geprüfte 
Heilgehilfen. Die genannten Personen dürfen erst nach erfolgter gründlicher Ausbildung mit der 
selbständigen Ausführung von Impfungen betraut werden. Für die erfolgreiche Ausbildung in der 
Impftechnik wie in der Kontrolle des Erfolges oder Nichterfolges bei der Nachschau ist der Impfarzt 
des Bezirkes verantwortlich. Der Impfberechtigte muß seine Befähigung durch Teilnahme an 
mindestens drei öffentlichen Impf= und Nachschauterminen bei Erst= und Wiederimpflingen umter 
Kontrolle des Impfarztes darlegen. ÜUber die erfolgte Ausbildung ist dem Gouverneur zu berichten, 
welcher dann dem Impfberechtigten für die Dauer von zwei Jahren einen Ausweis erteilt. 
Nach Ablauf der Berechtigungszeit kann die Befugnis zum Impfen erneut erteilt werden, 
ohne daß eine Ausbildung und Prüfung von neuem erforderlich ist, wenn der Impfberechtigte in den 
letzten zwei Jahren das Impfgeschäft ausgeübt hat. 
In Bezirken, in denen die Geschlechtskrankheiten, deren Erkennung dem Laien oft unmöglich 
ist, weit verbreitet sind, ist von der Ausübung der Impfung durch Nichtärzte möglichst Abstand 
zu nehmen. 
Technik der Impfungen. 
§ 7. Bei der Ausführung der Impfungen ist nach den Beschlüssen und Vorschriften der 
Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, zu verfahren 
mit der Einschränkung, daß im allgemeinen nur Tierlymphe, Menschenlymphe nur in Ausnahme-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.