Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 938 20 
RKusführungsbestimmungen zur Verordnung des GCouverneurs vom 1. Oärz 1912, 
betr. den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Vom 1. März 1912. 
Ju §1. 
Artikel 1. I. Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertrieb und zur Einführung von 
Sprengstoffen wird im Inselgebiet durch die Bezirksämter erteilt. 
II. Die Erlaubnis zum Besitze wird innerhalb des gesamten Schutzgebietes von der Behörde 
(Bezirksamt, Station) erteilt, in deren Bezirk die Verwendung stattfinden soll. 
III. Schiffe, die Dynamit zum Fischeschießen mit sich führen, haben die Erlaubnis zum 
Besitz bei der Dienststelle nachzusuchen, von deren Bezirk aus sie die Schiffahrt betreiben. 
Artikel 2. I. Die Ausstellung einer Erlaubnis nach Artikel 1 Abs. I ist zur Kenntnis der 
Behörde zu bringen, in deren Bezirk die Herstellung, der Vertrieb oder die Einfuhr stattfindet. 
II. In der Bescheinigung über die Erteilung der Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen 
wird die Art und Menge der Sprengstoffe, deren Besitz gestattet wird, bezeichnet. Die Behörden 
sind befugt auszusprechen, daß das Besitzzeugnis den Inhaber ermächtigt, die Sprengstoffe an seine 
Angestellten und Beauftragten, ohne sie vorher namhaft zu machen, zur sofortigen Verwendung 
zu überlassen. 
III. Die Erlaubnis zur Verabfolgung von Sprengstoffen an Eingeborene ist sowohl seitens 
desjenigen, der Sprengstoffe an Eingeborene verabfolgen, als auch seitens des Eingeborenen, der sie 
erhalten will, unter Angabe der Verhältnisse, welche die Erteilung für den Antragsteller wünschens- 
wert erscheinen lassen, mündlich oder schriftlich nachzusuchen. Die Erlaubnis wird schriftlich und auf 
den Eingeborenen persönlich lautend dahin erteilt, daß nur die mitbeantragende Person, Firma oder 
Gesellschaft zur Verabfolgung an ihn berechtigt ist. 
IV. Die Erlaubniserteilung erfolgt stets nur für ein Kalenderjahr oder den bei der Antrag- 
stellung anfallenden Teil eines solchen. 
Artikel 3. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten: 
a) zu Artikel 1 Abs.. . 100 
soweit es sich um Zweigniederlassungen, Filialen, Unterfilialen usw. einer 
Firma handelt, die selbst bereits im Besitz eines solchen Erlaubnisscheins ist 20 
b) zu Artikel 1 Abs. II. .. 20 
c) 1 .III seitens des Eingeborenen, der Sprengstoffe erwerben will 20 
Zu §2. 
Artikel 4. Für das gemäß § 2 der Verordnung zu führende Register ist ein Formular 
nach anliegendem Muster zu benutzen. 
Zu 83. 
Artikel 5. Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, findet keine An- 
wendung auf die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel 
gebraucht werden: 
A. folgende Pulversorten: 
1. alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur Feuerwerkerei und 
zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen 
Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser 
ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von 
nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 chmm Inhalt in 
den Handel gebracht werden; 
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zünd- 
hütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind; 
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- 
und Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne 
Pulver hergestellten Patronen für Teschinggewehre, Pistolen oder Revolver; 
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierten 
Pflanzenfasern ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten. 
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