Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 939 20 
Zu §8. 
Artikel 6. Bei Beförderungen muß die Originalverpackung beibehalten werden, soweit 
nicht eine Wegschaffung in geringer Menge zum Besitz behufs Verwendung stattfindet oder die Her- 
richtung von Trägerlasten eine Umpackung erfordert. Bei Beförderung durch Träger darf eine Last 
an Sprengstoffen 15 kg nicht übersteigen. In jedem solchen Falle muß eine Verpackung mit fester 
Umhüllung stattfinden. 
In Wagen, in denen Sprengstoffe sich befinden, dürfen Menschen nicht befördert werden. 
In Schiffen müssen Sprengstoffe in eigenen, durch eine feste Umwandung von der übrigen 
Ladung abgetrennten Räumen verstaut werden. In Leichtern, Kuttern, Pinassen und Booten müssen 
Sprengstoffe in abgeschlossenen Behältern verwahrt werden. Behälter und Räume mit Sprengstoffen 
sind vom Schiffsführer unter dauerndem Verschluß zu halten. Diese Räume oder Behälter dürfen 
nicht neben oder über die Kessel-- und Maschineneinbauten gelegt werden. Die Unterbringung in 
Booten, die in den Davits hängen, ist gestattet, sofern diese nach Vorschrift oder Seemannsbrauch 
mit Segeltuch bedeckt sind. 
Die örtlichen Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, soweit ein Bedürfnis dafür obwaltet, 
den Verkehr mit Sprengstoffen an bestimmten Orten mit Genehmigung des Gouverneurs durch noch 
weitergehende Vorschriften zu regeln. 
Artikel 7. Die bisher ausgestellten Genehmigungsscheine bleiben bis zum Schlusse des 
Kalenderjahres 1912 in Kraft. 
Rabaul, den 1. März 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
  
J. V. 
Oßwald. 
Verzeichnis. Muster. 
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Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 
1. Mãrʒ 1912, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.“) 
Vom 9. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird 
verordnet: 
I. § 2 und § 12 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 1. März 
1912 werden wie folgt abgeändert: 
§ 2. Wer sich mit der Herstellung oder der Einführung oder dem Vertriebe von Spreng- 
stoffen befaßt, hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Menge der hergestellten oder eingeführten 
oder sonst zum Vertriebe angeschafften Sprengstoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Verbleib ersichtlich 
ein müssen. 
— Verzeichsnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jederzeit auf Erfordern vorzulegen. 
§ 12. Gleicher Strafe verfällt, wer sonst der Verordnung zuwiderhandelt, soweit nicht 
härtere Strafe nach den §8§ 5 bis 8, 10 bis 13 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 
II. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Rabaul, den 9. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
  
*) Vgl. oben S. 00.
	        
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