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Bekaonntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die
Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. Kpril 1912.“)
Vom 26. Juni 1912.
Die neu redigierte Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit, verbieret
zunächst in § 1, Schoten und Abfälle jeder Art von Kakaobäumen in den Pflanzungen umherliegen
zu lassen oder mit fließendem Wasser in Berührung zu bringen, und erkrankte Kakaobäume oder
Teile von ihnen von den Grundstücken zu entfernen. Zu den Pflanzungen im Sinne des §.C1
gehören auch die innerhalb der Pflanzungen liegenden Buschstreifen. In § 2 ist ferner verboten,
Kakaosaat für Pflanzzwecke abzugeben, wenn sie nicht desinfiziert ist. Durch diese Bestimmungen, die
sich auf alle Pflanzungen beziehen, gleichgültig, ob sie von der Krankheit befallen sind oder nich,
soll unter allen Umständen eine Verschleppung der Krankheit nach anderen Grundstücken verhindemn
werden. Es soll jedoch gestattet sein, präparierte Früchte und solche Teile von erkrankten Bäumen,
die wissenschaftlichen und Lehrzwecken dienen sollen — z. B. Proben, die der Kakaoinspektor em-
nimmt —, von den Grundstücken zu entfernen, da erwartet werden kann, daß hierbei alle Sorgialt
angewendet werden wird, um eine Weiterverschleppung der Krankheit zu verhindern.
Die Art und Weise der in § 2 vorgeschriebenen Desinfektion ist in der Verordnung selbst
nicht festgesetzt, ihre Bestimmung ist vielmehr der Kommission überlassen. Es kommt in Betracht das
Eintauchen der Früchte in kochendes Wasser oder in bestimmte Lösungen. Im Laufe der Zeit werden
noch andere Desinfektionsmittel gefunden werden. Die Kommission wird sie prüfen und, wenn sie
für geeignet befunden werden, durch öffentliche Bekanntmachung in der Samoanischen Zeitung zulassen.
Übertretungen der §§ 1 und 2 sind ohne weiteres strafbar. Mit Rücksicht auf die Bestimmung,
daß nichtdesinfizierte Saat eingezogen werden kann, gleichgültig, wem sie gehört, kann nur jedem
Käufer empfohlen werden, sich vor der Abnahme der Saat davon zu überzeugen, daß sie auch vor-
schriftsmäßig desinfiziert ist.
Abgesehen hiervon ist es Aufgabe der Kommission und ihrer Mitglieder, durch Belehrung
der Pflanzer und durch Anordnungen die Rindenkrankheit zu bekämpfen und ihre Weiterverschleppung
zu verhindern. Als äußerstes Mittel, dies durchzusetzen, ist ihr und ihren einzelnen Mitgliedern in
§ 6 die Befugnis gegeben, beim Bezirksamtmann die Anordnung und eventuell zwangsweise Durch-
führung folgender Handlungen zu beantragen:
die gänzliche oder teilweise Vernichtung erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume:;
die Säuberung der Kakaobäume von leeren Kakaoschoten, erkrankten oder abgestorbenen
Früchten und totem Holz;
die Vernichtung oder das Vergraben von Abfällen von kranken oder als krank verdächtigen
Bäumen und — auf Pflanzungen, auf denen die Rindenkrankheit festgestellt ist —
. auch von gesunden Bäumen.
Die Kommission wird jedoch diese äußersten Zwangsmittel dann nicht anwenden, wenn fie
sieht, daß die bezeichneten Maßnahmen freiwillig vorgenommen werden oder auf andere Weise eine
wirksame Bekämpfung erfolgt. Denn es gibt eine Reihe von Belämpfungsmethoden, die milder wie
die oben bezeichneten und trotzdem wirksam sind. Es ist z. B. unbedenklich, wenn Abfälle, anstan
verbrannt oder vergraben zu werden, durch Begießen mit Kalkmilch kompostiert werden, sofern dies
nur in genügender Entfernung von fließendem Wasser oder von öffentlichen Wegen oder von Kakao—
pflanzungen geschieht. Bäume, die bis an den Wurzelhals erkrankt sind, müssen unterhalb des
Wurzelhalses abgeschlagen und verbrannt werden. Die kranken oder verdächtigen Stellen müssen
jedoch vorher mit Karbolineum oder anderen Desinfektionsmitteln bestrichen oder ausgebrannt werden,
damit die Sporen abgetötet werden. Dagegen genügt es bei höher oben erkrankten Bäumen, wenn
sie einen Fuß unterhalb der niedrigsten Erkrankungsstelle abgeschnitten werden und der abgeschnittene
Teil verbrannt wird. Hierdurch bietet sich die Möglichkeit, aus dem Stumpf in kurzer Zeit einen
gesunden Baum zu ziehen. Bei leichten Erkrankungsfällen wird die Kommission auch eine Behandlung
der erkrankten Bäume mit Desinfektionsmitteln zulassen, wenn sie die Überzeugung gewinnt, daß die
Behandlungsart überhaupt Aussicht auf Erfolg bietet und die Behandlung sachgemäß durchgeführt
wird. Wer eine solche Behandlung vornehmen will, muß dies vorher unter genauer Beschreibung
der Methode der Kommission mitteilen.
Apia, den 26. Juni 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.
Schultz.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 526.