Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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                                      Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
                          Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
                          derart fest auszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während 
                          des Transports ausgeschlossen ist. 
                    c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
                          gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
                    d) Der Verschluss der Kisten darf mittels eiserner Nägel nur dann 
                          erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer 
                         den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer- 
                         dem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf 
                         zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck 
                         oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
                         Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
                   e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Er- 
                         klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
                         Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
                         Die Erklärung hat zu lauten: 
                                      „Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbrief 
                               angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung 
                               in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der An- 
                               lage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
                               unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht."" 
             3. In Nr. XLVI ist der erste Satz zu fassen: 
                        „Chlormethyl und Chlorethyl werden nur in luftdicht ver- 
                        schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen be- 
                        fördert.“ 
              4. Am Schlusse der Nr. LI ist als zweiter Absatz einzufügen: 
                         ,,(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muss der Frachtbrief eine 
                         Erklärung des Absenders enthalten, dass die Hülsen nach der Tränkung 
                         erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“ 
               5. Am Schlusse der Nr. LII sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz 
                     nachzutragen: 
                         ,, (2) Hundekot wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen 
                         zur Beförderung zugelassen: 
                              1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen 
                                    beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen 
                                    und äußerlich rein sein müssen. 
                              2. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht 
                                    gerollt, sondern müssen getragen werden. 
                              3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.