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§5 17. Die Haftbarkeit für Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen die vorliegende
Verordnung ergeben, richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Handelsgesetzbuchs.
Strafbestimmungen.
5 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 100 Rup.
oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte
Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafen
Anwendung, soweit nicht die Strafvorschriften der Zollverordnung anzuwenden sind.
Daressalam, den 1. Oktober 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Rufhebung des
Wildreservats im Bezirk Cangenburg.
Vom 18. Oktober 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 61, S. 163.)
Das im Bezirk Langenburg gelegene Wildreservat — Bekanntmachung vom 8. Januar 1912,
A. Anz. Nr. 3") — wird hiermit aufgehoben und für die Ausübung der Jagd freigegeben.
Daressalam, den 18. Oktober 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des Couverneurs von Kamerun über den Handel mit und die Kusfuhr
von Kautschuk.
Vom 1. Oktober 1913.
(Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 35, S. 433 ff.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und §8§ 1, 2
der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt:
§ 1. Aller im Schutzgebiet aus wilden Beständen, nicht auf Pflanzungen, gewonnene
Kautschuk (Wildkautschuk) muß, bevor er aus dem Gewinnungsbezirk gebracht wird, einer Handels-
kontrollstelle des Gewinnungsbezirkes vorgelegt und dort auf seine Beschaffenheit geprüft werden.
Die Einlieferung bei der Kontrollstelle hat durch den Produzenten selbst oder durch eine
von der örtlichen Verwaltungsstelle bestimmte Vertrauensperson (Häuptling, Dorfältester usw.)
zu erfolgen.
§ 2. Kautschuk, welcher verdorben ist und nicht mehr verbessert werden kann, wird von
den Handelskontrollstellen eingezogen und vernichtet.
Kautschuk, welcher zwar nicht handelsfähig ist, aber durch geeignete Aufbereitung handels-
fähig gemacht werden kann, wird von der Handelskontrollstelle dem Einlleferer zurückgegeben und
kann nach erfolgter Verbesserung erneut zur Prüfung vorgelegt werden.
Kautschuk, welcher sich als handelsfähig erweist, wird von der Handelskontrollstelle zum
Verkehr innerhalb des ganzen Schutzgebiets freigegeben, nachdem er als handelsfähig gekennzeichnet
worden ist.
§ 3. Aller im Schutzgebiet gewonnene Wildkautschuk muß, bevor er aus dem Schutzgebiet
ausgeführt wird, einer Ausfuhrkontrollstelle vorgelegt und dort auf seine Beschaffenheit geprüft werden.
5) Valn, „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 242.