Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Licht führen. Bei Nebel, unsichtigem Wetter oder heftigen Regengüssen sind mindestens alle zwei 
Minuten Schallsignale von vier bis sechs Sekunden Dauer zu geben. 
§* 3. Die Vorschriften des § 2 finden auch auf die sich mehr als eine Seemeile vom Ufer 
entfernenden, von Eingeborenen oder ihnen rechtlich gleichstehenden Farbigen geführten Ruderfahr- 
zeuge Anwendung, falls diese entweder mehr als 10 m lang sind oder regelmäßig der Personen- 
beförderung dienen. 
§5 4. Das Instrument, mit dem die in § 2 bezeichneten Schallsignale zu geben sind (z. B. 
Horn, Trommel), bestimmt für den Viktoriasee das Bezirksamt Muansa, für den Kivusee die Residentur 
Ruanda, für den Tanganjikasee das Bezirksamt Udjidji und für den Nyassasee das Bezirksamt 
Langenburg. 
5 5. Die Eigentümer und die Führer der Fahrzeuge haften dafür, daß die zur Ausführung 
der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande 
auf dem Fahrzeug vorhanden sind. Im üÜbrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer 
des Fahrzeuges ob. 
6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 450 Rup. oder mit Haft oder mit beiden Strafen zugleich bestraft. Auf Eingeborene 
und ihnen rechtlich gleichstehende Farbige finden die Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 22. April 1896 (Landesgesetzgebung I, S. 199) Anwendung. 
§* 7. Die Verordnung tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft. 
Daressalam, den 18. Oktober 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. die Namen-Gebung und Führung 
seitens Eingeborener. 
Vom 18. Oktober 1913. 
(Amtsbl. für Togo 1913, Nr. 59, S. 313f.) 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung 
und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers verordnet, was folgt: 
1. Eingeborene dürfen ohne Genehmigung des Gouverneurs einen deutschen Namen als 
Familiennamen sich oder ihren Angehörigen nicht beilegen oder führen. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft, an deren 
Stelle, falls sie nicht beigetrieben werden kann, Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit bis zum Höchst- 
betrage von sechs Wochen tritt. « 
Lome, den 18. Oktober 1913. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
  
Dersonalien. 
Deutsch-Ostafrika. Die Wiederausreise nach Daressalam haben 
Ausgereist sind: am 13. Oktober: Gerichtss am 28. November angetreten: Regierungs= und 
assessor Sternheim, Landwirtschaftlicher Sach= Forstrat, Referemt Dr. Holtz, Geheimer Medizinal- 
vernändiger Marcus und Förster Josuweitj; rat Professor Dr. Beck, Distriktskommissar Werner, 
am 29. Oktober: Cntomologe Dr. Dampf und kommiss. Sekretär Hergott, Regierungslehrer 
Bauaufseher Meyer; am 13. November: Förster Ilskensmeier, Techniker 1. Kl. Gärtner, Land- 
Klein und Techniker Käsemodel. wirtschaftlicher Assistent 1. Kl. Wegelein sowie 
— die Kanzleigehilfen Alfred und Wilhelm Marcus.
	        
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