Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Farbige, die in der Strafsache als Zeugen auftreten oder durch die Straftat verletzt sind 
öder die Straftat zur Anzeige gebracht haben, dürfen als Beifitzer nicht verwendet werden. Auch 
bei Weißen ist dies tunlichst zu vermeiden. 
§ 12. Die Hauptverhandlung erfolgt vor dem vorschriftsmäßig besetzten Gericht (§ 11) und 
in ununterbrochener Gegenwart des Angeklagten und der in (§ 11) genannten Personen. 
In der Hauptverhandlung hat der in 8 8 bezeichnete Vorgesetzte den Vorsitz; er leitet die 
Verhandlung. 
Zunächst werden die Personalien des Angeklagten festgestellt und es wird ihm eröffnet, 
welcher E— Handlung er beschuldigt sei. 
Dann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache. 
Darauf findet durch Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen die Beweisaufnahme 
ttatt. Es unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts, ob eine Vereidigung von farbigen Zeugen 
und Sachverständigen stattzusinden hat oder nicht. Aussagen abwesender, kommissarisch vernommener 
Zeugen, deren Erscheinen vor Gericht besonders erschwert ist, können verlesen werden, desgleichen 
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke, das gleiche gilt für Gutachten ab- 
wesender Sachverständiger, deren Erscheinen vor Gericht besonders erschwert ist. 
Nach jeder Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, nach jeder Verlesung der 
Aussage solcher Personten oder einer Urkunde oder von anderen als Beweismittel dienenden Schrift- 
stücken ist der — zu befragen, ob er hierzu etwas anzuführen habe. 
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme ist der Angeklagte zu befragen, ob er zu seiner 
Berteidigung oder zur Sache noch etwas anzuführen habe. Der Angeklagte hat das letzte Wort. 
Nach Abführung des Angeklagten, nach Abtreten der Zeugen und Sachverständigen und nach Ent- 
fermung der Zuhörer, trägt der Vorsitzende das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere den nach 
seiner Ansicht für erwiesen zu erachtenden Tatbestand vor und verliest die einschlägigen gesetzlichen 
Vorschriften. 
Die farbigen Mitglieder des Gerichts haben im ganzen nur eine Stimme, über welche sie 
unter sich abstimmen: sie geben zuerst ihre Stimme ab. Hinsichtlich der weißen Richter richtet sich 
die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstrange. Der Jüngste im Range stimmt zuerst. 
Der Vorsitzende leitet die Urteilsberatung und sammelt die Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§5 13. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift erfolgt ent- 
weder durch den Vorsitzenden selbst oder nach seinem Diltat durch einen der weißen Beisitzer. 
Das Protokoll muß enthalten 
. Ort und Tag der Eahanblung, 
. Namen des Angeklagten mit Angabe des Dienstgrades, der Nummer der Erkennungs- 
marke und seiner Führung, 
Namen der vernommenen Zeugen, Sachverständigen usw. 
. Gang der Hauptverhandlung, ihre wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die Aussagen 
der vernommenen Zeugen usw. und die Urteilsformel, 
4. am Schluß die Unterschriften des Vorsitzenden und der Beisiter, soweit sie schreib- 
kundig find. 
6 14. Bon jedem Urteil ist ein Erkenntnis auszufertigen. Dieses muß enthalten: 
4.als Kopf den Namen des Gerichts, 
.Namen des Angeschuldigten usw. 13 Ziffer 2), 
Urteilsformel, in der die Straftat, die einschlägigen Gesetzesparagraphen und im Falle 
der Berurteilung, die Art und Dauer der Strafe anzugeben ist. Ist auf Freisprechung 
erkannt, so ist dies anzugeben; 
4. die Gründe des Urteils (vol. § 326 M. Str. G. O.), 
5. als Unterschrift den Namen des Vorsltzenden des Gerichts. 
5 15. Findet eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte wegen einer und derselben 
strasbaren Handlung statt, so ist im Protokoll und im Erkenntnis jeder einzelne namentlich zu er- 
wähnen, auch die Verhandlung, soweit als nötig, für jeden einzelnen getrennt zu führen. 
516. Das Urteil wird sofort rechtskräftig, wenn auf Freisprechung erkannt ist oder wenn 
bei Gemeinen die Strafe 6 Monate Kettenstrase nicht übersteigt. Bei Todesstrafe, Freiheitsstrafe 
über 6 Monate, sowie bei Verhängung von Kettenstrafe über Dienstgrade bedarf das Urteil der 
Bestätigung durch den Gouverneur. 
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