Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Abschnitt II. 
Disztplbnarstraforbeung. 
§ 1. Die farbigen Angehörigen der Polizeitruppe sind der Disziplinarstrafgewalt unterworfen. 
Für die Ausübung der Diiiarstrasgemalt gelten. soweit nachstehend nicht anders bestimmt, sinn- 
gemäß die in den 55 1, 2 Nr. 3 und 4, §8§ 4, 6, 15, 38 bis 46, 54, 55 der Dissziplinarstraf- 
ordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 iushchenen Grundsätze. 
Die Disziplinarbestrafung ist, innerhalb der den einzelnen Vorgesetzten zustehenden Grenzen, 
der gerichtlichen Bestrafung stets dann vorzuziehen, wenn dies gemäß § 1, Ziffer 2 der Disziplinar 
strafordnung gestattet ist. 
Ülber sämtliche verhängten Disziplinarstrafen ist von den Bezirksämtern oder Refidenturen 
ein Strafbuch nach dem festgesetzten Muster zu führen. Dem Gouvernement ist vierteljährlich eine 
Nachweisung über die verhängten Disziplinarstrafen einzureichen. 
§ 2. Zuständigkeit zur Verhängung von Disziplinarstrafen. 
Es können verhängen: 
I. Der Gouverneur: 
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu vier Wochen, 
) strengen Arrest bis zu drei Wochen, 
d) Degradation in Verbindung mit 100 25 Hieben. 
2. Gegen Gemeine: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu sechs Wochen, 
J0) strengen Arrest bis zu vier Wochen, 
d) Entfernung aus der Truppe. 
e) Prügelstrafe bis zu 2 0 25 Hieben. 
II. Der vom Gouvernement mit der Verwaltung eines Bezirksamts oder einer Residentur 
dauernd beauftragte Beamte sowie der Inspekteur der Polizeitruppe und die Inspektionsoffiziere, 
auf Expeditionen und Märschen auch Beamte der Besoldungsklasse 2 bis 4: 
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu drei Wochen, 
J) strengen Arrest bis zu zehn Tagen. 
Gegen Gemeine: 
a) Strafbienst, 
b) mittleren Arrest bis zu drei Wochen, 
JP) strengen Arrest bis zu 14 Tagen, 
d) Prügelstrafe bis zu 200 25 Hieben. 
III. Der Vertreter eines Bezirks-Amtmanns oder Residenten (Adjunkt usw.), der Vorsteher 
einer Bezirksnebenstelle oder eines Polizeipostens, soweit er Beamter der Klasse 7 oder einer höheren 
Besoldungsklasse ist (auch auf Expeditionen und Märschen): 
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen. 
2. Gegen Gemeine: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen, 
e) strengen Arrest bis zu zehn Tagen, 
d) Prügelstrafe bis zu 2 25 Hieben. 
IV. Der Vorsteher einer Bezirksnebenstelle oder eines Polizeipostens, wenn er 
Besoldungsklasse 8 oder 9 ist (auch auf Expeditionen und Märschen): 
1. Gegen Unteroffiziere und Gefreite: 
a) Strafdienst, 
b) mittleren Arrest bis zu drei Tagen. 
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