Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 91 20 
5*s 3. Vereinbarungen, durch welche die Vorschrift des § 1 dieser Verordnung aufgehoben 
onn abgeändert wird, sowie Rechtsgeschäfte, durch welche jene Vorschrift umgangen werden soll 
c insbesondere Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse) sind gleichfalls verboten und nichtig. 
§ 4. Handelsgeschäfte der in § 1 gedachten Art, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ver- 
or nung abgeschlossen worden sind, sind nichtig, sofern sie nicht binnen der in § 5 bestimmten Frist 
be. der Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, 
a#emeldet werden. 
§* 5. Die in 3 4 vorgesehene Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
unn beträgt für 
a) die Verwaltungsbezirke Duala, Victoria, Kribi, Edea, Rio del Rey, Johann-Albrechts- 
Höhe, Buea, Jabassi und Bare drei Monate; 
b) die Verwaltungsbezirke Jaunde, Ossidinge, Lomie, Ebolowa, Dume, Dschang und 
Bamenda vier Monate; " 
c)dasübrigeSchuygebietsechsMonate. 
§6.ZuwidephandlungengegendieBeftimmungender§§1und3wekdenbeftraft: 
a)anNichteingeborenenmitGeldstkafenbiszu10000«-l-odermitGefängnisbiszu 
drei Monaten, allein oder nebeneinander; 
b) an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung 
der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in 
den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo, vom 22. April 1896 
(Kol. Bl. S. 241). - " 
§7.DieieVerordnungtrittfofottinquft. 
Buea, den 15. November 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
  
  
Dersonalie. — 
Kalserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 12. Januar 1913. 
Den nachbenannten Osfizieren usw. find folgende Auszeichnungen verliehen: 
der Rote Adler-Orden 4. Klasse- 
dem Stabsarzt Dr. Marshall; « 
das Allgemeine Ehrenzeichen in Silber: 
dem Feldwebel Ernst, 
den Unterzahlmeistern Petersdorff, Voigt, Lahl und 
dem Feldwebel Küster. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 12. Januar 1913. 
Den nachbenannten Offizieren usw. sind folgende Auszeichnungen verliehen: 
der Rote Adler-Orden 4. Klasse: 
den Hauptleuten Grasen v. Saurma-Jeltsch, Cruse, Hollaender, letzterer kommandiert zur 
de Dienstleistung beim Gouvernement, 
m SEtabsarzt Dr. Trommsdorff; 
das Allgemeine Ehrenzeichen in Silber: 
den Unterzahlmeistern Neumann und Zeise;
	        
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