Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

1882.  49

Die  zur  Uebertragung  des  im  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsgebiete  befindlichen
  Eigenthums,  insbesondere  des  Grundeigenkhums  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  auf  den  Preußischen  Staat  erforderlichen  gerichtlichen  (Grundbuchs)
Verhandlungen  genießen  Stempel=  und  Gebührenfreiheit.

Art.  II.

Die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung  überträgt  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  die  Direktion  der  Thürigischen  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Verwaltung  des
Unternehmens  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  einzusetzende  König,
liche  Behörde  übergiebt,  auf  den  Preußischen  Staat  das  Ihr  nach  den  abgeschlossenen
Staatsverträgen,  den  Statuten  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,  sowie  den
der  letzteren  ertheilten  Concessionen  zustehende  Aufsichterecht.

Art.  I

Die  Landeshoheit  über  die  im  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Gebiete  belegenen,
zur  Zeit  dem  Thüringischen  Eisenbahn-Unternehmen  angehörigen  Eisenbahn,  Strecken
bleibt  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierung  vorbehalten,  und  soll  hinsort  unter
Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle  Vorgänge
  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Fürstlich  Schwarzburgsschen
Staatsbehörden.

Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemähheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  den  Organen  der  Eisenbahn-Verwaltung
  ausgeübt.  Die  hiermit  betrauten,  im  Gebiete  des  Fürstenthums
  Schwarzburg  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung
  von  der  competenten  Fürstlichen  Behörde  in  Eid  und  Pflicht
zu  nehmen.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheits-Polizei  liegt  hinsichtlich  der
im  Fürstenthum  Schwarzburg  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  betreffenden
Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierungs  Organen  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwilligst  Unterstützung  leisten.
Die  Befreiung  von  Staats-,  Communal=  und  sonstigen  Abgaben,  soweit
dieselbe  dem  Thüringischen  Eisenbahn-Unternehmen  nach  den  bezüglichen  Vereinbarungen
  eingeräumt  ist,  bleibt  auch  nach  dem  Uebergange  des  Eigen.
thums  der  genannten  Eisenbahn  auf  den  Preußischen  Staat  mit  der  Maßgabe
  bestehen,  daß,  sofern  diesen  Vereinbarungen  zuwider  solche  Steuern

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