Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  118.  1917.  857

Es  ist  verboten,  an  den  nachstehend  bezeichneten  Stellen  zu  rauchen,  Feuer  anzumachen
  oder  Feuerzeug  dorthin  mitzubringen:

1.  auf  dem  gesamten  umzäunten  oder  sonst  abgegrenzten  Gelände  aller  Feuerwerkslaboratorien,
  Sprengstoffabriken  und  Munitionsfüllstellen  einschließlich
  der  staatlichen  Betriebe  —  ausgenommen  sind  die  besonders  abgegrenzten
  Verwaltungsgebäude,  und  zwar  bei  staatlichen  Betrieben  ohne
weiteres,  bei  privaten,  soweit  die  Ortspolizeibehörde  es  Huleßt  —.

2.  in  allen  Betriebs=  und  Lagerhäusern  einschließlich  der  Treppenhäuser,  Auf-Hüge,
  Flure,  Gänge  usw.,  in  denen  Pulver  und  andere  Sprengstoffe  sowie

unition  oder  Munitionsteile  hergestellt,  verarbeitet,  gelagert  oder  befördert
  werden.

3.  in  allen  Werkstätten  und  Lagerräumen,  in  denen  leicht  entzündbare  Gegenstände,
  wie  Holz,  Papier,  Baumwolle,  Lack,  Spiritus,  Petroleum,  Ol  usw.
hergestellt,  gelagert  oder  verarbeitet  werden.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  das  Feueranmachen  und  Mitbringen  von
Fauerzeng,  soweit  es  zum  Betriebe  unbedingt  erforderlich  ist.

eitergehende  Verbote  in  behördlichen  Verordnungen  oder  in  Arbeitsordnungen

werden  durch  dieses  Verbot  nicht  berührt.

In  besonders  gearteten  Fällen  können  die  Leiter  der  staatlichen  Anstalten  für  den
ihnen  unterstellten  Bereich  oder  Teile  desselben  Ausnahmen  von  dem  Verbot  zu  1
zulassen.  Dieselbe  Befugnis  steht  den  Ortspolizeibehörden  für  die  in  ihrem  Bezirk  geegenen
  privaten  Fabriken,  Betriebs=  und  Lagerräume  zu.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  beim
Vorliegen  mildernder  Umstände  kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark
erkannt  werden.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder
anreizt.

Zusatz:

1.  Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  in  den  Amtsblättern  und  Bekanntgabe
  an  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe  ersucht.

2.  Die  Verordnung  ist  in  allen  unter  1—3  genannten  Stellen  in  deutlich  lesbarer
und  in  die  Augen  fallender  Weise  anzuschlagen.  Zum  Anschlag  geeignete  Abdrücke  der
Verordnung  können  von  dem  stellv.  Generalkommando  angefordert  werden.

Ebenso  sind  in  allen  Räumen,  für  die  das  Verbot  gilt,  Schilder  mit  der  Ausfschrift
„Rauchen  bei  Strafe  verboten“  anzubringen,  desgleichen  entsprechende  Schilder  in
Räumen,  in  denen  ausnahmsweise  das  Rauchen  gestattet  ist.

Die  Anschläge  sind  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  zu  unterhalten  und
erforderlichenfalls  zu  erneuern.

Bei  den  privaten  Betrieben  haben  die  Polizeibehörden  die  Beachtung  der  Vorschriften
  zu  überwachen.

v.  Falk.